•  Der Bundestag hat in einem Entschließungsantrag klargestellt anlässlich der Verabschiedung der Unternehmenssteuerreform klargestellt, dass er an der Erbschaftssteuer festhalten möchte. Hintergrund waren Befürchtungen in der SPD, der Koalitionspartner könnte das vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Auslaufen des geltenden Bewertungsrechtes zum 31.012.2008 nutzen, um eine Nachfolgeregelung scheitern zu lassen und so die Erbschaftssteuer abzuschaffen. Der Bundestag hat sich jetzt zur Erbschaftssteuer bekannt und dabei unter anderem klargestellt, dass auch künftig Übertragungen auf Ehegatten und Kinder in gewissem Umfang – namentlich die Übertragung des Eigenheims – steuerfrei möglich sein sollen. Hingegen sollen hohe Vermögenswerte "entsprechend der Leistungsfähigkeit" zum Steueraufkommen beitragen und Unternehmen bei Fortführung des Unternehmens entlastet bzw. freigestellt werden. Den Text des Entschließungsantrages, der lediglich eine nicht bindende Absichtserklärung ist, für die künftige Nachlassplanung aber etwas Planungssicherheit gibt, finden sie hier

(02.07.2007 Rechtsanwalt Höhmann)

 

•  Der Bundesrat hat sich am 09.03.2007 dafür ausgesprochen, das künftige Erbschaftssteuerrecht nur auf Antrag des Steuerpflichtigen rückwirkend in Kraft treten zu lassen (BR Drucksache 107/07 (B). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige bis zum Inkrafttreten des Gesetzes – vermutlich zum 01.01.2008 oder 01.01.2009 – ein Wahlrecht hinsichtlich der alten und der neuen Rechtslage hat. Den Text des Entschließungsantrages finden Sie hier.

(02.07.2007 Rechtsanwalt Höhmann)

•  Das Bundesjustizministerium hat nun den Gesetzentwurf zur Änderung des Pflichtteilsrechts vorgelegt (den – schwer lesbaren – Entwurfstext finden Sie hier)

Das Gesetz sieht unter anderem vo

(02.07.2007 Rechtsanwalt Höhmann)

 

•  Reform des Pflichtteilsrechts

Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, hat anlässlich des 2. Deutschen Erbrechtstages in Berlin eine Reform des Pflichtteilsrechts angekündigt. Ein entsprechender Referentenentwurf sei an die zuständigen Ministerien versandt worden. Insgesamt sieht der Gesetzentwurf eine Stärkung der Rechte des Erblassers und damit eine Schwächung der Pflichtteilsrechte vor:

Die Pressemitteilung des Ministeriums mit weiteren Einzelheiten finden sie hier.

(25.03.2007 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann)

 

•  Erbschaftssteuerrecht:
 

In einem erst heute vom Bundesverfassungsgericht bekannt gegebenen, lange erwarteten, Beschluss vom 07. November 2006 hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass das Erbschaftssteuerrecht in seiner derzeitigen Fassung verfassungswidrig ist, da es insbesondere Betriebs- und Grundvermögen einerseits sowie sonstiges Vermögen andererseits unterschiedlich bewertet und damit zu ungleicher Besteuerung kommt. Gerade diese ungleiche Besteuerung bot bislang erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer bei der Nachfolgeregelung. Das bisherige Recht gilt aber dennoch - wie häufig, wenn das Bundesverfassungsgericht grundlegende Veränderungen vom Gesetzgeber fordert - weiter. Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, bis 31.12.2008 ein neues, verfassungsgemäßes Recht zu schaffen. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

  1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.  
  2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.
    b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.

Tragende Argumentation des Verfassungsgerichts ist es, dass der Gesetzgeber seine rechtspolitischen Ziele (z.B. Schutz von Betrieben vor existenzbedrohender Erbschaftssteuerbelastung, Schutz von Grundeigentum (Eigenheimen) bzw. Förderung der Bau- und Wohnungswirtschaft, etc.) nicht schon durch eine unterschiedliche Bewertung der vererbten Gegenstände verwirklichen darf. Vielmehr muss die Bewertung immer einheitlich auf Basis des - ggf. pauschalierten - Verkehrswertes erfolgen. Erst im Rahmen der Ausgestaltung der Besteuerung der Werte können dann Differenzierungen vorgenommen und Steuerbegünstigungen verwirklicht werden.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

(31.01.2007 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann)

 

•  Erbschaftssteuerrecht:

Der Bundesrat hat am 24.11.2007 das vom Bundestag bereits verabschiedete Jahressteuergesetz 2007 gebilligt, dass auch eine wichtige Änderung des Bewertungsgesetzes enthält, die zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll. Danach soll u.a. zur Bemessung der Erbschaftssteuer die Bewertung unbebauter Grundstücke nicht mehr - wie bisher - nach dem um 20 % ermäßigte Bodenrichtwert 1996 erfolgen, sondern nach dem jeweils aktuellen Bodenrichtwert, ebenfalls um 20 % ermäßigt.

Die bisherige Regelung hatte aufgrund der hohen Immobilienpreise Mitte der neunziger Jahre und des eingetretenen Preisverfalls gerade in Berlin häufig zu einer (zu hohen) Bewertung geführt, teilweise auch zu einer zu niedrigen Bewertung. Da der Anknüpfungspunkt an alte Bodenwerte willkürlich erscheint, ist die Neuregelung zu begrüßen. Als gesetzlicher Mindestwert kann der Wert des unbebauten Grundstücks dabei auch für bebaute Grundstücke Bedeutung haben. Die geplante Änderung kann dazu führen, dass eine beabsichtigte Übertragung von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge günstiger noch in diesem Jahr oder gerade im nächsten Jahr erfolgen kann.

(02.12.2006 Rechtsanwalt Höhmann)

 

•  Erbschaftssteuerrecht:

Am 25.10.2006 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Neuregelung der Besteuerung der Unternehmensnachfolge vorgelegt. Zentrale Neuregelung, die bereits seit längerem diskutiert wird, ist dabei, dass nach zehnjähriger Betriebsfortführung und Erhalt der Arbeitsplätze die Erbschafts- und Schenkungssteuer gänzlich entfällt. In welcher Form der Entwurf Gesetz wird, bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten ist zum März 2007 geplant.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

(02.12.2006 Rechtsanwalt Höhmann)