Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat mit Erlass vom 13.6.2007 (3 – S 3812/27) Angaben zur Anrechnung italienische Steuer auf die deutsche Erbschaft - und Schenkungssteuer gemacht.

Der Erlass lautet: "Italien hat durch das Gesetzesdekret Nummer 262 vom 3.10.2006 (Gazetta Ufficiale v. 03.10.2006) und das Gesetzesdekret Nummer 292 vom 24.11.2006 (Gazetta Ufficiale v. 28.11.2006) die Erbschaftssteuer zum 3.10.2006 und die Schenkungssteuer zum 1.1.2007 wieder eingeführt. Zusätzlich werden unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis bei dem unentgeltlichen Erwerb von Immobilien ebenso wie bei einem entgeltlichen Erwerb eine Hypothekarsteuer von 2% und eine Katastersteuer von 1% des Katasterwerts erhoben. Diese betragen bei Immobilien, die für den Erwerber als Erstwohnsitz infrage kommen, pauschal jeweils 168 €. Bei der italienischen Erbschaft - und Schenkungssteuer handelt es sich um eine der deutschen Erbschaft - und Schenkungssteuer vergleichbare Steuer. Sie ist somit bei Erwerben nach ihrer Wiedereinführung auf die deutsche Erbschaft - und Schenkungssteuer nach § 21 Erbschaftssteuergesetz anrechenbar, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bei der Hypothekar - und Katastersteuer handelt es sich hingegen um den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbare Abgaben. Diese können nicht auf die deutsche Erbschaft - und Schenkungsteuer angerechnet werden. Aufgrund der Wiedereinführung der Erbschaft - und Schenkungsteuer in Italien findet die Gegenseitigkeitserklärung mit Italien in Sinne von § 13 Abs. 1 Nummer 16 c Erbschaftsteuergesetz (BMF v. 29.06.1988, IV C 5 – S 1301 ITA – 5/88) erneut Anwendung. Für Erwerbe nach dem 25.10.2001 bis zur Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungssteuer ist weiterhin der Erlass vom 08.01.2004, 34 - S 3812 - 040 - 46918/03 anzuwenden. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder."

(18.09.2007 Rechtsanwalt Höhmann)