Patientenverfügung wird erstmals gesetzlich geregelt
Nach jahrelangem Streit hat der Bundestag am 18.06.2009 eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen verabschiedet. Anknüpfend an die schon bisher geltende und durch richterliche Rechtsfortbildung geprägte Rechtslage, haben Patientenverfügungen in Deutschland (auch) künftig eine hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Willen eines Patienten vermitteln werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens.
Kodifiziert werden diese Regelungen vor allem in den neu zufassenden §§ 1901a und 1904 BGB, sowie in einigen Vorschriften des FGG (Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft. Den Text finden Sie hier.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegung in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
- Niemand ist gezwungen eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetz in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
- Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger oder sonstiger Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
(06.08.2009 Autorin: cand. iur. Selda Inceoglu)