Am 05. November 2011 ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in Kraft getreten, das verschiedene Steuergesetze geändert hat. Neben einer Ausweitung der Beteiligten im Wertfeststellungsverfahren nach § 154 BewG sind im Bereich des Erbrechts Neuerungen im Besteuerungsverfahren bei der Unternehmensnachfolge eingeführt worden. In den § 13a und § 13b ErbStG ist jetzt die Möglichkeit geschaffen worden, die für den Erhalt von Erbschaftsteuervergünstigungen maßgebliche Anzahl der Arbeitnehmer eines verschenkten/vererbten Betriebes, die Lohnsumme und den Verwaltungsvermögensanteil in einem gesonderten Verfahren feststellen zu lassen. Die Angaben haben im Rahmen der Unternehmensnachfolge Bedeutung, um die weitgehende Freistellung ( 85 % oder 100 % der Unternehmenswerte) von Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer zu bekommen bzw. auch nach der Übertragung zu erhalten.
Gemäß dem neuen § 37 Abs. 6 ErbStG besteht die Möglichkeit der gesonderten Festellung für alle Erwerbe ab dem 01. Juli 2011.
(16.01.2012 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)