Beerdigungskosten

Nach § 1968 BGB ist der Erbe verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Der Verstorbene kann im Testament auch eine andere Regelung treffen. Zu den Beerdigungskosten gehören die notwendigen Kosten der Beerdigung, soweit sie angemessen sind und der Lebensstellung des Erblassers entsprechen. Neben den Bestattungskosten im engeren Sinne sind dies die Kosten für die Grabstätte, Grabstein, Traueranzeigen, Danksagungen und die Kosten der Leichenfeier. Reisekosten gehören nicht zu den Beerdigungskosten, nach herrschender Meinung auch nicht die Grabpflegekosten nach der Erstanlage des Grabes. Neuerdings wird aber auch vertreten, dass zumindest für die Dauer der vorgeschriebenen (örtlich unterschiedlichen) Dauer der Totenruhe die Bestattungskosten als Beerdigungskosten anzusehen sind (so etwa Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 17.11.2006, ZEV 2007, 597).

Die Regelung in § 1968 BGB besagt allerdings nicht, wer (gegenüber dem Staat) berechtigt und verpflichtet ist, die Beerdigung vorzunehmen. Dies regeln vielmehr die jeweiligen Landesgesetze der einzelnen Bundesländer in ihren Bestattungsgesetzen. In der Regel sind die nächsten Angehörigen nach diesen Gesetzen bestattungsberechtigt und -verpflichtet. So sieht § 16 Berliner Bestattungsgesetz vor, dass bestattungspflichtige Personen

  1. der Ehegatte
  2. die volljährigen Kinder
  3. die Eltern
  4. die volljährigen Geschwister
  5. die volljährigen Enkelkinder
  6. die Großeltern

sind. Diese können und müssen also im Zweifel die Beerdigung vornehmen und dürfen auch über die Art der Beerdigung bestimmen.

Da nur sie berechtigt sind, die Beerdigung vorzunehmen, können auch nur sie aufgrund der Vorschrift des § 1968 BGB vom Erben verlangen, die Kosten erstattet zu bekommen. So steht etwa dem nichtehelichen Lebenspartner, der eigenmächtig die Beerdigung seines Lebenspartners veranlasst, kein Anspruch nach § 1968 BGB zu. Er kann unter Umständen nur Ersatz bestimmter Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.

Im Rahmen der Berechnung des → Pflichtteils sind die Beerdigungskosten als sogenannte Erbfallverbindlichkeiten vom Nachlasswert in Abzug zubringen und erst danach der Pflichtteil zu berechnen.