Ehegattenerbrecht

Gesetzliche Erbfolge beim Ehemann / der Ehefrau

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers neben dem Ehegatten noch vorhanden sind und in welchem → ehelichen Güterstand die Ehepartner gelebt haben (§ 1931 BGB i.V.m. § 1371 BGB).

Für Partner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft sieht § 10 LPartG identische Regeln vor, so dass die folgenden Ausführungen entsprechend gelten.

Der überlebende Ehegatte wird bei gesetzlicher Erbfolge neben den Kindern des Erblassers (und sonstigen Erben der ersten Ordnung) Erbe zu 1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern Erbe zu 1/2. Sind auch diese nicht vorhandener, erbt der Ehegatte allein. Dieser gesetzliche Erbteil steht ihm unabhängig vom Güterstand zu*.

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, das heißt, hatten sie nicht in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten als so genannter „pauschaler Zugewinnausgleich“ um 1/4 (§ 1371 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Dafür kann der Ehegatte dann keinen Zugewinnausgleich mehr geltendmachen, auch wenn dieser höher war als der pauschale Zugewinn. Da der Zugewinn pauschal durch Erhöhung des Erbteils erfolgt, wird das auch „als erbrechtliche Lösung“ des Zugewinnausgleichs bezeichnet. Will der Ehegatte seinen echten Zugewinn erhalten („güterrechtliche Lösung“), muss er zur → taktischen Ausschlagung greifen.

Zur Veranschaulichung des „Normalfalls“ (erbrechtliche Lösung) zunächst ein Beispiel:

War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hatte drei leibliche Kinder (auch aus früheren Ehen), so erbt der Ehegatte 1/4 (gesetzlicher Erbteil) 1/4 (pauschaler Zugewinnausgleich) = 1/2. Die Kinder bekommen die andere Hälfte jeweils zu einem Drittel. Sind Kinder nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Eltern des Erblassers zu 1/2 (gesetzlicher Erbteil) 1/4 (pauschaler Zugewinn) = 3/4.

Will der Ehegatte statt dessen den realen Zugewinn nach den Regeln des Eherechts geltend machen, so zwingt ihn § 1371 Abs. 3 BGB, sein Erbe auszuschlagen (taktische Ausschlagung). Das Gesetz ordnet an, dass er dann seinen realen Zugewinn bekommt und ausnahmsweise trotz der Ausschlagung seinen Pflichtteil verlangen kann (sog. güterrechtliche Lösung).

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* Bei Gütertrennung und nur einem oder zwei Kinder sieht die Ausnahmevorschrift des § 1931 BGB vor, dass die gesetzlichen Erbteile der Kinder und des Ehegatten gleich hoch sind, bei einem Kind also je 1/2, bei zwei Kindern je 1/3.