Erbprozess - Überblick

Zu unterscheiden ist zwischen den (nicht immer streitigen) Verfahren vor dem Nachlassgericht und echten (streitigen) Prozessen vor den Zivilgerichten als Prozessgerichten, dem eigentlichen Erbprozess

Das Nachlassgericht - eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers - ist zuständig für die Erteilung erbrechtlicher Zeugnisse und Bestätigungen, sei es dass darüber streit besteht, sei es, dass alle Beteiligten sich einig sind. Weitere Informationen zum Nachlassgericht finden Sie hier.

Das Nachlassgericht entscheidet insbesondere über

- Erteilung des Erbscheins
- Einziehung des Erbscheins, wenn dieser sich als falsch herausstellt
- Auswahl eines Testamentsvollstreckers, wenn der Erblasser keinen benannt hat
- Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
- Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung
- Bestellung eines Nachlasspflegers oder Nachlass(insolvenz)verwalters

Das Nachlassgericht wird in diesen Fällen zumeist nur auf Antrag tätig. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist nicht notwendig, häufig aber sinnvoll.

Nicht das Nachlassgericht, sondern das Prozessgericht entscheidet über die echten Erbprozesse, also

- Pflichtteilsklagen
- Ansprüche der Erben gegen den Testamentsvollstrecker
- Auseinandersetzungeklagen zwischen Miterben
- Streit über Vermächtnisse

Diese Ansprüche müssen die Berechtigten selbst in einem Zivilprozess vor dem "Prozessgericht" führen - in der Regel das Landgericht, bei geringen Streitwerten auch das Amtsgericht, das insoweit eine Doppelfunktion als Nachlassgericht und Prozessgericht hat.  Das Gericht wird hier nur tätig, wenn es Differenzen zwischen den Parteien gibt und ein streitiger Prozess notwendig ist. Hier ist in der Regel eine anwaltliche Vertretung sinnvoll, vor dem Landgericht oder höheren Gerichten sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Zuständigkeit und Internationale Erbprozesse

Grundsätzlich zuständig für Erbprozesse und Nachlassverfahren sind die Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers. Im Erbprozess kann man stets auch am Ort des Prozessgegners klagen. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, ist in der Regel das Amtsgericht Schöneberg zuständig, das häufig allerdings das Verfahren wieder an das Gericht abgibt, in dem sich Nachlassgegenstände befinden oder der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die deutschen Gerichte überhaupt zuständig sind.

Vor Erhebung einer Klage oder Einleitung eines nachlassgerichtlichen Verfahrens in internationalen Erbfällen muss also geprüft werden, ob überhaupt die deutschen Gerichte zuständig sind, ob ein Wahlrecht zwischen den Gerichten besteht und wie diese Wahl zu treffen ist.

(01.04.2013, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)


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