Mietverhältnis im Erbfall

Im Erbfall gehen Mietverhältnisse – über Wohnräume, Geschäftsräume oder sonstige Gegenstände – grundsätzlich auf den oder die Erben über. Es gelten allerdings folgende Besonderheiten:

Stirbt ein Wohnungs-Mieter, treten vorrangig bestimmte nahe Angehörige im Sinne von → § 563 BGB oder der Mitmieter im Sinne von → § 563 a BGB, die mit dem verstorbenen Mieter die Mietsache gemeinsam bewohnt haben, automatisch in den Vertrag ein. Die Eintrittsberechtigten können den Eintritt verhindern, indem sie dem Eintritt innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters widersprechen.
Kommt es beim Tod des Wohnungsmieters nicht zu einem Eintritt, so steht sowohl den Erben des Mieters als auch dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zu, das sie innerhalb eines Monats nach der Kenntnis vom Tod des Mieters und Kenntnis von der Erbenstellung ausüben müssen (→ § 564 BGB).

Beim Tod eines Mieters sonstiger Sachen (z.B. Geschäftsräume, Autos, etc.) besteht für Erben des Mieters und Vermieters stets die Möglichkeit innerhalb der Monatsfrist zu kündigen (→ § 580 BGB).

Stirbt der Vermieter – gleich ob Wohnraum oder sonstige Mietsachen – ändert sich an dem Übergang des Mietverhältnisses auf dessen Erben nichts. Sonderkündigungsrechte und/oder Eintrittsrechte bestehen nicht.