Monaco

Erbrecht in Monaco und deutsch-monegassisches Erbrecht 

Erbstatut

Das Erbrecht in Monaco unterscheidet in internationalen Erbfällen die Anwendbarkeit des monegassischen oder ausländischen Erbrechts danach, ob unbewegliches (Grundstücke, Immobilien, sog. Immobiliarerbfolge) oder bewegliches Vermögen (sonstige Sachen, in der Regel auch Forderungen, Rechte, Beteiligungen) betroffen ist. Das deutsche und das monegassische internationale Erbrecht kommen dabei zu folgenden Ergebnissen über das anwendbare Erbrecht:

 

ist immer das lokale Erbrecht am Ort der Belegenheit der Immobilie anwendbar, unabhängig von Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz des Erblassers. Dies gilt nach monegassischem internationalem Erbrecht (Art. 3 C.C.) und aufgrund der Regelungen in Art. 3a Abs. 3 EGBGB auch nach deutschem internationalem Erbrecht.

 

ist immer die Staatsangehörigkeit maßgeblich. Aus deutscher Sicht ist das eindeutig (Art. 25 EGBGB).

Im monegassischen Recht ist dies nicht gesetzlich geregelt. Wie monegassische Gerichte die Frage beantworten, ist der deutschsprachigen Literatur leider nicht eindeutig zu entnehmen. Der Autor geht mit führender deutscher Literatur (Süß, Erbrecht in Europa, Monaco, Rn. 1; Staudinger Anh. zu Art. 25 Rn. 562; Schotten/Schellenkamp, das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis Rn. 430) davon aus, dass monegassische Gerichte ebenfalls auf die Staatsangehörigkeit abstellen, soweit der bewegliche Nachlass betroffen ist. Zahlreiche deutsche Autoren meinen jedoch - vermutlich das es im sehr ähnlichen französischen Recht so geregelt ist - dass der letzte Wohnsitz des Erblassers maßgeblich sei. Sofern diese Frage im Einzelfall relevant ist, ist ggf. ein Rechtsanwalt in Monaco zu konsultieren.

In deutsch-monegassischen Erbfällen sind also Fälle der sog. Nachlasspaltung häufig, nämlich stets dann, wenn ein Staatsangehöriger des einen Landes eine Immobilie in einem anderen Land hat:

Beispiel 1: Der deutsche Erblasser wohnt in Berlin und hat eine Ferienwohnung in Monaco. Für die Immobilie gilt dann monegassisches Erbrecht, für den Nachlass im Übrigen deutsches Erbrecht.

Beispiel 2: Der monegassische Erblasser mit Wohnsitz in Monaco hat ein Mehrfamilienhaus in Berlin. Hier gilt hinsichtlich des Mehrfamilienhauses in Berlin deutsches Erbrecht, für den übrigen Nachlass dagegen das Erbrecht in Monaco.

Materielles Erbrecht in  Monaco

Testamente/letztwillige Verfügung: Monaco ist eines der wenigen Länder, dass das sog. Haager Testamentsübereinkommen nicht unterzeichnet hat. Praktisch ist dies aber nicht so bedeutsam, da nach monegassischem Erbrecht Testamente und letztwillige Verfügungen immer dann formwirksam errichtet sind, wenn sie entweder nach dem Heimaterbrecht des Erblassers oder nach dem Erbrecht am Ort der Errichtung wirksam errichtet worden sind.

Das Erbrecht in Monaco kennt nur Testamente, die einseitig und entsprechend widerruflich sind. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge gibt es nach dem Erbrecht in Monaco also nicht. Testamente können entweder eigenhändig (testament olographe), durch Erklärung vor dem Notar (testament authentique) , oder durch dem Notar verschlossenen übergebenes Testament (testament mystique) errichtet werden. 

Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten . Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (also leibliche Kinder und Kindeskinder), Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.

Der Ehegatten erbt nach dem Erbrecht in Monaco zu gleichen Teilen mit Abkömmlingen, mindestens jedoch zu 1/4.

Der Pflichtteil der Kinder umfasst den hälftigen Nachlass bei einem Kind, zwei Drittel bei zwei Kindern und dreiviertel bei drei oder mehr Kindern.

(11.04.2013, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)



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