Nacherbe, Nacherbschaft

Nacherbe, Vorerbe, Schlusserbe

Nacherbe ist ein Erbe, der erst zum Erben wird, nachdem vorher ein anderer, der Vorerbe Erbe geworden ist (→ § 2101 BGB). Wenn es einen Nacherben gibt, muss es also zwingend auch einen Vorerben geben und umgekehrt. Der Nacherbe wird also Erbe des ursprünglichen Erblassers, nicht des Vorerben. Das ererbte Vermögen geht zwar in das Vermögen des Vorerben über – auch der Vorerbe ist Erbe. Es bleibt dort aber eine gesonderte Vermögensmasse und ist bei Eintritt des Nacherbfalls an den Nacherben herauszugeben.

In der Regel tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Es kann aber auch ein anderer Zeitpunkt, eine Frist oder ein Ereignis gewählt werden. Der Vorerbe darf über zum Nachlass gehörende Gegenstände nur eingeschränkt verfügen und unterliegt auch sonst besonderen Beschränkungen und Verwaltungspflichten. Teilweise kann ihn der Erblasser hiervon befreien (sog. befreiter Vorerbe, → § 2136 BGB). Zum Verschenken von Erbschaftsgegenständen ist jedoch auch der befreite Vorerbe nicht berechtigt. Durch die Anordnung der Nacherbschaft dient in der Regel dazu, Vermögen „in der Familie“ zu halten. So kann der Erblasser mit Kindern aus erster Ehe sicherstellen, dass nach dem Tod des neuen Ehepartners nicht auch dessen Verwandte, sondern nur die eigenen Kinder am Nachlass teilhaben.

Da der Vorerbe nur „Erbe auf Zeit“ ist, wird insbesondere im Grundbuch ein sog. Nacherbenvermerk eingetragen, der sicherstellt, dass bei Grundstücksübertragungen die Rechte des Nacherben beachtet werden.

Zur Vor- und Nacherbfolge kommt es (nur) aufgrund einer Anordnung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung. Abzugrenzen ist sie von der Einsetzung eines Schlusserben beim gemeinschaftlichen Testament, wo die beiden Erblasser regeln, dass der gesamte Nachlass des Erstversterbenden Ehepartner auf den überlebenden Ehegatten übergeht und beim zweiten Erbfall („zum Schluss“) auf den Schlusserben (häufig die Kinder). Bei der Schlusserbeneinsetzung kommt es aber nicht zu einer Trennung der Vermögensmassen beim überlebenden, sondern das ererbte Vermögen wird eine Einheit mit dem bereits vorhandenen Vermögen. Entsprechend unterscheidet man beim sog. Berliner Testament auch die „Trennungslösung“ (überlebender Ehegatte als Vorerbe und Kinder als Nacherben) von der „Einheitslösung“ (überlebender Ehegatte als (Voll-)Erbe des erstversterbenden und Kinder als (Schluss-)Erben des überlebenden Ehegatten).