Rechtsanwaltskosten

bei Beratung im Erbrecht und Vertretung in erbrechtlichen Verfahren

Die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Erbsachen richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.Die Kosten für die anwaltliche Beratung sind im Gesetz nicht (mehr) geregelt, sondern unterliegen stets der Vereinbarung zwischen den Parteien. Das Gebührenrecht ist kompliziert, der Markt unübersichtlich.

In jedem Fall sollten Sie vor oder bei Beauftragung des/der Rechtsanwält*in diese+n auf die Kosten ansprechen. Sie finden nachfolgend erste Informationen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zu folgenden Stichworten:

  • Beratung
  • außergerichtliche Vertretung
  • gerichtliche Vertretung
  • Rechtsschutzversicherungen/Prozesskostenhilfe

jeweils auch mit Hinweisen zur konkreten Handhabung in unserer Kanzlei (BGHP – Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB):

  • Die Anwaltskosten für die Beratung (z.B. auch Testamentserstellung) müssen daher zwischen Rechtsanwält*in und Mandant*in in einer sogenannten Vergütungsvereinbarung vertraglich geregelt werden. Dies kann und soll bei Beginn oder vor der Beratung erfolgen. Ohne eine solche Vereinbarung kann der/die Anwält*in für eine Erstberatung maximal 226,10 € (inkl. MwSt.) verlangen. Wenn Sie eine Erstberatung wünschen, sollten Sie das dem Anwalt vorab ausdrücklich mitteilen. Die (vorab) Prüfung von Unterlangen ist üblicherweise nicht von einer Erstberatung umfasst.In bestimmten Fällen gewährt der Staat Beratungshilfe. Der Rechtsanwalt bekommt dann eine (relativ geringe) Vergütung vom Staat, der Rechtssuchende muss nur 15 € bezahlen. Ein Berechtigungsschein wird beim zuständigen Amtsgericht erteilt werden und muss in der Regel bei Beginn der Beratung vorgelegt werden.Als angemessene Beratungshonorare werden Stundensätze zwischen 150,00 € und 500,00 € netto angesehen (Angaben nach Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht § 2 Rdnr. 21). Man kann auch die Fortgeltung der bis Juni 2006 geltenden gesetzlichen Regelung vereinbaren: Bis dahin sah das RVG für die außergerichtliche Beratung eine vom Gegenstand abhängige Gebühr mit einem Satz zwischen 0,1 und 1,0, in der Regel 0,55 vor.Erbrechtliche Beratung in der Kanzlei BGHP wird in der Regel nach Zeitaufwand  abgerechnet, wobei die Stundensätze (inkl. MwSt.) in der Regel zwischen 333,20 € (entspricht 280,00 € netto) und 416,50 €  (entspricht 350 € netto) liegen. Die Höhe im Einzelfall hängt von Bedeutung und Schwierigkeit des Auftrags,  dem Wert des Nachlasses und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des/der Mandant*in ab. Die Höhe des Stundensatzes wird zu Beginn der Beratung oder im Rahmen der Erstberatung mit dem/der Mandant*in vereinbart. Eine sog. Erstberatung dient dazu, dass Sie eine erste Einschätzung zur Rechtslage, Chancen und Risiken und den möglichen Schritten erhalten, ohne dass in diesem Rahmen umfangreiche Unterlagen geprüft werden können. Sie dauert ca. 45 -60 Minuten und wird bei BGHP pauschal mit 226,10 € (190 € netto) in Rechnung gestellt.
  • Nach wie vor regelt das RVG die Gebühren für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, wobei nur im außergerichtlichen Bereich eine niedrigere Gebühr als die gesetzliche Gebühr zulässig ist. Das RVG regelt in Abhängigkeit vom Gegenstandswert (häufig auch Streitwert genannt) die Höhe einer einfachen Gebühr (1,0 Gebühr). Daneben kennt es verschiedene Gebührentatbestände, denen Gebührensätze zugeordnet sind (Multiplikatoren).Für die außergerichtliche Tätigkeit beträgt der Gebührensatz in Abhängigkeit von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und Vermögensverhältnissen des Auftragsgebers zwischen 0,5 und 2,5. Hinzu kommen Auslagen (in der Regel Portopauschale 20,00 €) und Mehrwertsteuer. Für die außergerichtliche Geltendmachung einer Pflichtteilsforderung von 20.000,00 € muss man daher mit Kosten von 2,5 (Gebührensatz) x 822,00 € (1,0 Gebühr nach Tabelle) = 2.055,00 € zzgl. Portopauschale 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (z.Zt. 19 %) insgesamt also 2.469,25 € rechnen. Kommt es zu einem Vergleich, kommt eine 1,5 Gebühr („Vergleichsgebühr“) hinzu.Üblich ist auch bei der außergerichtlichen Vertretung die Vereinbarung von Stundenhonoraren oder die Modifikation der gesetzlichen Regelungen. In der Kanzlei BGHP vereinbaren wir für die außergerichtliche Vertretung entweder die Abrechnung nach Zeitaufwand oder die Geltung der gesetzlichen Gebühren, wobei wir dann außergerichtlich den Höchstsatz ansetzen. In gerichtlichen Verfahren rechnen wir in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren ab, wobei wir für die Vergütung von Fahrtzeiten bei auswärtigen Terminen und die Wahrnehmung von mehreren Gerichterminen eine gesonderte Vergütung vereinbaren.
  • Im gerichtlichen Verfahren fallen in der Regel 2,5 Gebühren an, so dass sich im obigen Beispiel ebenfalls ein Betrag von 2.469,25 € (inkl. MwSt) ergibt. Die außergerichtlichen angefallenen Gebühren werden(sofern nichts anderes vereinbart ist) zur Hälfte, maximal in Höhe einer 0,75 Gebühr angerechnet (im Beispiel wären das 733,64 € brutto), so dass nach vorangegangener außergerichtlicher Vertretung noch 1.735,62 € für das gerichtliche Verfahren zu zahlen wären. Zu beachten ist, dass ggf. Gerichtskosten hinzukommen. Am Ende des Prozesses bezahlt die unterlegene Partei die Kosten vollständig. Im Falle des Vergleichs entsteht zusätzlich eine Vergleichsgebühr, die im Prozess allerdings nur einen Satz von 1,0 hat.Einen (von vielen) Online-Rechner zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten finden Sie hier.
  • Rechtsschutzversicherung geben im Erbrecht in der Regel nur Deckung, wenn ausschließlich eine Beratung gewünscht ist und auch dann häufig nur bis zu 190,00 € zzgl. MwSt. Für das gerichtliche Verfahren gewährt das Gericht bei Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe, die für die Kosten des eigenen Anwalts aufkommt und die Gerichtskosten erlässt. Die Kostenerstattungspflicht im Falle des Unterliegens an den Gegner bleibt bestehen.

27.05.2021 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) in der Fassung vom 04. Mai 2021
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

Gegenstands-
wert
bis … €
Gebühr
… €
Gegenstands-
wert
bis … €
Gebühr
… €
   500    49,00  50 000 1 279,00
 1 000    88,00  65 000 1 373,00
 1 500   127,00  80 000 1 467,00
 2 000   166,00  95 000 1 561,00
 3 000   222,00 110 000 1 655,00
 4 000   278,00 125 000 1 749,00
 5 000   334,00 140 000 1 843,00
 6 000   390,00 155 000 1 937,00
 7 000   446,00 170 000 2 031,00
 8 000   502,00 185 000 2 125,00
 9 000   558,00 200 000 2 219,00
10 000   614,00 230 000 2 351,00
13 000   666,00 260 000 2 483,00
16 000   718,00 290 000 2 615,00
19 000   770,00 320 000 2 747,00
22 000   822,00 350 000 2 879,00
25 000   874,00 380 000 3 011,00
30 000   955,00 410 000 3 143,00
35 000 1 036,00 440 000 3 275,00
40 000 1 117,00 470 000 3 407,00
45 000 1 198,00 500 000 3 539,00