Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

 und die Bedeutung für das Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht

Allgemeines eheliches Güterrecht

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung entspricht er eher der Gütertrennung, als der Gütergemeinschaft, da jeder Ehegatte eigenes Eigentum hat. Er kann also alleine erben und vererbt sein Eigentum auch alleine und kann darüber bestimmen, wer erbt. (Hiervon zu trennen ist die Tatsache, dass natürlich auch Ehepartner, wie andere Personen auch, gemeinsam Eigentum erwerben können, wenn sie z.B. zusammen ein Haus oder ein Auto kaufen oder gemeinsam ein Konto einrichten. Dann gehört ihnen (allein) eben ein hälftiger Anteil an dem Haus/Auto/Konto; außerdem können Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, das aber rechtlich zwei Testamente enthält.)

Der Unterschied zur Gütertrennung liegt darin, dass bei Scheidung der Ehe oder beim Tod eines Ehepartners ein Zugewinnausgleich stattfindet: Es wird gegenüber gestellt, wie der Wert des Vermögens der Ehepartner jeweils bei Eheschließung und bei Beendigung der Ehe war. Der jeweilige Zugewinn an Vermögen wird verglichen und zur Hälfte ausgeglichen.

Beispiel:
Anfangsvermögen bei Eheschließung
Frau: 200.000 `, Mann 10.000`

Endvermögen beim Tod des Mannes
Frau: 210.000 ` Mann 100.000 `

Zugewinn der Ehefrau: 10.000 `, Zugewinn Ehemann: 90.000 `.
Die Differenz des Zugewinns (80.000 `) wird zur Hälfte ausgeglichen, d.h. die Zugewinnforderung der Ehefrau beträgt 40.000 `.

Endet die Ehe durch den Tod eines Ehepartner, erfolgt in der Regel ein pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB, wonach der gesetzliche Erbteil um ¼ erhöht wird. Der Ehepartner kann aber auch die sog. "taktische Ausschlagung" wählen und den Erbteil ausschlagen, den konkreten Zugewinn berechnen und daneben noch den Pflichtteil verlangen. Welche Variante für den Ehepartner günstiger ist, muss er im Einzelfall prüfen.

Im Beispiel:
Pauschale (erbrechtliche) Lösung: Ehefrau erbt beim Tod des Mannes neben gemeinsamen Kindern ½ von dessen Vermögen, also wertmäßig 50.000 `. Schlägt sie die Erbschaft aus (güterrechtliche Lösung), so bekommt sie den "kleinen" Pflichtteil, nämlich ½ von ¼ = 1/8 x 100.000 ` = 12.500 ` und den konkreten Zugewinnausgleich (s.o.) von 40.000 `, insgesamt also 52.500 `. Rein wertmäßig erhält sie also 2.500 ` mehr bei der "taktischen Ausschlagung" als bei Annahme der Erbschaft.

In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass nach § 5 ErbStG auf den (konkret berechneten) Zugewinnausgleich keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist. Dies gilt auch, wenn der Zugewinnausgleich durch die pauschale Erhöhung des Erbteils erfolgt. Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch ist dann fiktiv (tatsächlich wird er ja nicht geltend gemacht) dem Finanzamt nachzuweisen. Der Bundesfinanzhof erkennt sogar die sog. Güterstandsschaukel an, bei der (in der Regel zur Ersparung von Erbschafsteuer) Eheleute den Güterstand wiederholt wechseln, um mehrfach die Steuerfreiheit bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zu erhalten.

(09.06.2012 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)



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