Nach § 2315 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte lebzeitige Geschenke des Erblassers auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen, wenn dies der Erblasser bei der Schenkung bestimmt hat. Nicht zu einer Anrechnung führt es hingegen - zumindest bisher -, wenn der Erblasser erst nachträglich, etwa gegenüber seinem Ehepartner, Freunden oder - was häufig anzutreffen ist - im Testament die Anrechnung bestimmt. Hintergrund ist, dass der Pflichtteilsberechtigte schon bei der Schenkung wissen soll, was ihn erwartet: Gibt es bei der Schenkung eine Anrechnungsbestimmung, hat er noch die Wahl, das Geschenk abzulehnen. Gibt es keine, konnte er es unbedenklich annehmen. Selbst wenn es sich der Schenker am nächsten Tag anders überlegt, kann er einseitig die Anrechnung nicht mehr anordnen. Mit dem beabsichtigten Pflichtteilsreformgesetz will das der Gesetzgeber ändern, so dass künftig - wohl auch rückwirkend - eine Anrechenbarkeit eines Geschenks im Testament angeordnet werden kann.
Die Anrechnung erfolgt nach folgender Formel in zwei Stufen:
1. Pflichtteilsquote x (Nachlasswert + Wert des anzurechnenden Geschenkes) = Anrechnungspflichtteil.
2. Anrechnungspflichtteil - Wert des Geschenkes = Pflichtteilsanspruch
Beispiel: Der verheiratete Erblasser hatte zwei Kinder. Im Testament bestimmt er, dass beim Tod sein Ehegatte erben soll. Der Erblasser stirbt und hinterläßt einen Nachlass im Wert von 220.000 €, wobei ein Kind ein Geschenk unter Anrechnung auf den Pflichtteil im Wert von 20.000 € bekommen hatte. Der Pflichtteilsanspruch des anrechnungspflichtigen Kindes beträgt daher:
1/8 (Pflichtteilsquote) x [220.000 € (Nachlasswert) + 20.000 € (Wert des Geschenks)] = 1/8 x 240.000 € = 30.000 € (Anrechnungspflichtteil)
Der Pflichtteilsanspruch des beschenkten Kindes berechnet sich daraus wie folgt:
30.000 € (Anrechnungspflichtteil) - 20.000 € (Geschenk) = 10.000 €
Das Kind, das kein anrechnungspflichtiges Geschenk erhalten hat bekommt hingegen seinen "normalen" Pflichtteil nach der Formel 1/8 x 220.000 € = 27.5000 € .
Für die Nachfolgeplanung eines Erblassers bedeutet dies, dass er Geschenke an Pflichtteilsberechtigte immer und nur unter Anrechnungsbestimmungen machen sollte. Denn er ist dadurch später freier, über seinen Nachlass gemäß seinem letzten Willen zu verfügen. Im Beispielsfall führt eine Anrechnungsbestimmung dazu, dass der Erbe mit einem um 17.500 € niedriger Pflichtteil belastet ist. Im Hinblick auf die beabsichtigte Pflichtteilsreform sollte aber im Testament bestimmt werden, dass alle Geschenke (rückwirkend) auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Nach jetziger Rechtslage ist das zwar wirkungslos, künftig aber wohl nicht mehr.
Von der Anrechnung, die nur auf den Pflichtteil erfolgt, ist die Ausgleichung zu unterscheiden.
(01.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)