Ein Behindertentestament soll gewährleisten, dass dem Erben, der aufgrund seiner Behinderung dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist oder zumindest nach dem Erbfall darauf angewiesen sein wird, die Erbschaft in möglichst großem Maße zugute kommt. Würde er nämlich einfach nur Erbe, so würden Sozialleistungen an ihn nicht erbracht, bis das Erbe aufgebraucht wäre, der Behinderte hätte nichts von seinem Erbe.
Das Behindertentestament sieht daher vor, dass der Behinderte nur -> Vorerebe wird und gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet wird, mit der Maßgabe, dass der Testamentsvollstrecker dem Behinderten Leistungen zukommen lässt, die nicht von der Sozialhilfe ohnehin erbracht werden. Wenn die -> Erbquote dabei richtig gewählt ist, nämlich über der Pflichtteilsquote, ist dem Sozialamt der Weg versperrt, einen Geldanspruch über die Ausschlagung der Erbschaft nach § 2306 BGB zu erlangen, indem der Pflichtteil geltend gemacht wird. Aus diesem Grund muss die Gestaltung des Behindertentestaments sehr sorgfältig erfolgen. Ist nämlich die Erbquote falsch bemessen, wird das Sozialamt die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil fordern, ohne dass sich der Erbe dagegen wehren kann.
Die Zulässigkeit eines sog. Behindertentestaments wird derzeit von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht, ist aber immer noch umstritten, da das Ziel des Behindertentestaments ist, dem Erben die Erbschaft neben den Sozialleistungen zukommen zu lassen.