Dänemark

Erbstatut: Nach dänischem internationalen Erbrecht gilt das Domizilprinzip, nicht wie nach deutschem internationalem Erbrecht das Heimatstaatprinzip. Dies bedeutet, dass das dänische Recht nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern den letzten, dauerhaften Wohnsitz des Erblassers abstellt.
Für dänische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Deutschland gilt daher nach deutschem Recht deutsches Erbrecht. (Zwar verweist seinerseits das deutsche internationale Erbrecht zunächst auf dänisches Recht. Dieses verweist allerdings auf deutsches Recht zurück. Das deutsche Recht "nimmt die Rückverweisung an", d.h. es gilt deutsches Recht.).
Für deutsche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Dänemark gilt nach deutschem internationalem Erbrecht deutsches Recht, nach dänischem Recht hingegen dänisches Recht. Es kommt dann darauf an, in welchem Land die Auseinandersetzung geführt wird, in der Regel also in welchem Land das Vermögen ist.

Materielles Erbrecht: Das dänische Erbrecht selbst ähnelt dem deutschen Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht wird wie das deutsche Erbrecht von der Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen bestimmt ( -> gesetzliche Erbfolge), allerdings begrenzt bis zur dritten Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge). Abweichend hingegen ist das Erbrecht des Ehegatten. Dieser erbt neben Abkömmlingen 1/3. Sind keine Abkömmlinge, sondern nur Erben zweiter und dritter Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

(22.02.09 Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)