Der Erbe, ggf. auch mehrere Erben als sog. Miterben, ist/sind Gesamtsrechtsnachfolger des Verstorbenen. Der Erbe tritt mit dem Tod automatisch in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein, ohne dass es eines weiteren Rechtsakts bedarf. Namentlich ist auch ein Erbschein nicht notwendig, um die Erbenstellung zu begründen. Der Erbschein dient "lediglich" dazu, die Erbenstellung nachzuweisen. Der Erbe wird also mit dem Todesfall z.B. Eigentümer der Grundstücke des Erblassers, auch wenn er im Grundbuch noch nicht eingetragen ist. Das Grundbuch wird dann berichtigt (normalerweise aufgrund des Nachweises des Erbrechts durch einen Erbschein).
Wer Erbe wird bestimmt sich, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, nach der sogenannten gesetzlichen Erbfolge, die in §§ 1923 ff BGB geregelt ist, ansonsten nach dem "letzten Willen" (=letztwillige Verfügung) des Erblassers.
Wer als Erbe berufen ist, d.h. gesetzlicher oder letztwillig eingesetzter Erbe ist, kann die Erbschaft innerhalb bestimmter Fristen ausschlagen . Er wird dann nicht Erbe.
Der Stellung als Erbe ist zu unterscheiden von der Stellung als Vermächtnisnehmer (vermachen ), der den vermachten Gegenstand nicht automatisch erwirbt. Er ist nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern nur hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand. Bei der Formulierung eines Testaments ist auf die Unterscheidung unbedingt zu achten.
(22.02.2009 Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)