Erbschaftssteuer - Steuerklassen und Steuersätze (Rechtslage ab 01.01.10)

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verhältnis des Erben zum Erblasser (Steuerklasse) und dem Wert des Erwerbs.


Die Einteilung in Steuerklassen ist wie folgt:

Steuerklasse I:
1.  der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner*
2.  die Kinder und Stiefkinder,
3.  die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.  die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1.  die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.  die Geschwister,
3.  die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.  die Stiefeltern,
5.  die Schwiegerkinder,
6.  die Schwiegereltern,
7.  der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Die Steuersätze wurden nach langem Ringen durch die "große Erbschaftsteuerreform" von der großen Koalition zum 01.01.2009 grundlegend geändert und im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes von der gelb/schwarzen Regierung schon zum 01.01.2010 wieder reformiert. Es ist daher stets genau zu prüfen, ob der Erbfall/Schenkungsfall im Zeitraum bis 31.12.2008, 01.01.2009 bis 31.12.2009 oder seit 01.01.2010 eingetreten ist.

*Lebenspartner in Steuerklasse I nach dem Jahresteuergesetz vom 08.12.2010 für alle Steuerfälle nach dem 01.08.2001, sofern Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig war.

Unter Berücksichtigung vorstehender Steuerklassen ergeben sich  nachfolgende Steuersätze:

Steuersätze ab 01.01.2010

Steuersätze ab 01.01.2009 bis 31.12.2009

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Prozentsatz in der Steuerklasse

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Prozentsatz in der Steuerklasse

 

    l


  II

  III

 

   l

  II

   III

           75.000 €

   7


 15

 30

           75.000 €

   7

     30

         300.000 €

 11


 20

 30

         300.000 €

 11

     30

         600.000 €

 15


 25

 30

         600.000 €

 15

     30

      6.000.000 €

 19


 30

 30

      6.000.000 €

 19

     30

    13.000.000 €

 23


 35

 50

     13.000.000 €

 23

     50

    26.000.000 €

 27


 40

 50

     26.000.000 €

 27

     50

    darüber

 30


 43

 50

      darüber

 30

     50

 Eine Änderung/Ermässigung der Steuersätze hat sich also nur in der Steuerklasse II ergeben, die im Jahr 2009 mit der Steuerklasse III gleichgestellt war.

Für Erbfälle/Schenkungen bis 31.12.2008 gelten folgende Steuersätze:

Steuersätze bis
31.12.2008

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro 

Prozentsatz in der Steuerklasse

 

    l

 

  II

  III

           52.000 €

   7

 

 12

 17

         256.000 €

 11

 

 17

 23

         512.000 €

 15

 

 22

 29

      5.113.000 €

 19

 

 27

 35

    12.783.000 €

 23

 

 32

 41

    25.565.000 €

 27

 

 37

 47

    darüber

 30

 

 40

 50

 

(04.02.2010 Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)

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Erbschaftssteuer - allgemein

Erbschaftssteuer - Freibeträge (Rechtslage seit 01.01.2009 bis heute)