Frankreich

Erbstatut: Die Klärung, welches Recht Anwendung findet, ist in deutsch-französischen Erbfällen außerordentlich kompliziert. Zum einen kommen das deutsche und das französische internationale Erbrecht zu abweichenden Ergebnissen, so dass es sein kann, dass im gleichen Erbfall deutsche Gerichte anders über das anwendbare Erbrecht entscheiden, als französische Gerichte. Außerdem muss zwischen der Mobiliarerbfolge und der Immobiliarerbfolge (Grundstücke und Rechte an Grundstücken) unterschieden werden. Da es kompliziert ist, zunächst als Übersicht das anwendbare Recht bei deutsch-französischen Erbfällen:

 

immer Erbrecht der Belegenheit der Immobilie, unabhängig von Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz des Erblassers (gilt nach deutschem und französischen Recht)

 

 

 

Deutscher Erblasser - letzter Wohnsitz Frankreich
Französischer Erblasser - letzte Wohnsitz Deutschland
Deutsches Gericht: Deutsches Erbrecht
Französisches Gericht: Französisches Erbrecht

Und welches Gericht entscheidet nun verbindlich?
Das lässt sich so nicht beantworten, da der Kläger das Gericht auswählen darf. Praktisch wird es immer darauf ankommen, in welchem Land sich das Vermögen befindet. Geht es zum Beispiel um die Aufteilung von Bankguthaben in Deutschland, wird ein deutscher Erbschein zweckmäßig sein. Zum anwendbaren Erbstatut im Einzelnen:

Mobiliarerbfolge: Nach französischen internationalem Erbrecht richtet sich die Erbfolge betreffend das bewegliche Vermögen nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Soweit das Recht des Wohnsitzlandes (z.B. Deutschland) auf französisches Erbrecht zurückverweist, wird diese Rückverweisung vom französischen Erbrecht angenommen. Das deutsche (->) internationale Erbrecht stellt hingegen allein auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab (§ 25 Abs. 1 EGBGB). Dies bedeutet folgendes:

Vor einem deutschen Gericht: Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz kommt das deutsche Gericht hinsichtlich der Mobiliarerbfolge immer zur Anwendung deutschen Rechts (außer natürlich beim französischen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Frankreich, dies wäre aber kein internationaler Erbfall). Beim deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Frankreich gilt dies unmittelbar, da das deutsche internationale Erbrecht nur an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Beim französischen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland wäre zwar nach deutschem Recht französisches Erbrecht anwendbar, das französische Recht verweist jedoch auf das deutsche Recht zurück und das deutsche Recht "nimmt die Rückverweisung an".

Vor einem französisches Gericht: Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz kommt dagegen das französische Gericht hinsichtlich der Mobiliarerbfolge immer zur Anwendung französischen Rechts (außer natürlich beim deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland, auch dies wiederum kein internationaler Erbfall). Beim deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Frankreich gilt unmittelbar französisches Recht, da das französische internationale Erbrecht nur an den letzten Wohnsitz anknüpft. Beim französischen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland wäre zwar nach französischem internationalem Erbrecht deutsches Erbrecht anwendbar, das deutsche Erbrecht verweist jedoch auf das französische Erbrecht zurück und das französische Recht nimmt die Rückverweisung an.

Immobiliarerbfolge: Nach französischem Erbrecht (Art. 3 Abs. 2 Code Civil (CC)) richtet sich die Erbfolge betreffend das unbewegliche Vermögen stets und unabhängig von Nationalität und letztem Wohnsitz nach dem Recht des Staates, in dem die Immobilie belegen ist (sog. lex rei sitae). Dieses sogenannte Einzelstatut wird auch vom deutschen internationalem Erbrecht anerkannt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB), so dass sich die Erbfolge hinsichtlich Immobiliarvermögens einheitlich nach dem Recht des Belegenheitsstaates richtet. (Eine Abweichung ergibt sich zwar theoretisch nach französischem Recht bei einer in Deutschland belegenen Immobilie eines französischen Erblassers, da hier zunächst das französische Recht auf das deutsche Recht verweisen würde, das deutsche Recht zurückverweist und das französische Recht diese Zurückweisung annimmt. Französische Gerichte sind aber für die Erbfolge an in Deutschland belegenen Immobilien unzuständig).

Materielles Erbrecht: Das materielle Erbrecht wurde in Frankreich 2001 und nochmals zum 01.01.2007 neu geregelt. Hier wird nur noch die heute geltende Rechtslage dargestellt.

Testamente/letztwillige Verfügung: Nach französischen Recht sind nur Einzeltestamente zulässig; die nach deutschem Recht zulässigen gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testamente (zum Beispiel das "Berliner Testament ") und Erbverträge gibt es in Frankreich nicht. Da Frankreich dem Haager Testaments Übereinkommen beigetreten ist, gilt gleichwohl für nach deutschem Recht wirksam errichtete Verfügung von Todes wegen folgendes: Ein in Deutschland wirksam errichtetes Testament ist gültig, entfaltet aber anders als nach deutschem Recht keinerlei Bindungswirkung der Ehepartner. Da Erbverträge nach deutschem Recht nicht dem Haager Testaments Übereinkommen unterfallen, sind auch in Deutschland wirksam errichtete Erbverträge nach französischem Recht ohne jede Wirkung. Es ist also dringend Vorsicht geboten, wenn die Erbfolge bei Auslandsbezug zu Frankreich nicht durch Einzeltestamente geregelt werden soll.

Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten - nicht die des Ehegatten - ist ähnlich der deutschen gesetzlichen Erbfolge geregelt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (also leibliche Kinder und Kindeskinder), Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und Erben vierter Ordnung entferntere Verwandte. Personen vorangegangener Ordnungen schließen Personen nachrangiger Ordnungen von der Erbfolge aus (Art. 734 CC). Hiervon gibt es eine Ausnahme: Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge und keine Geschwister und lebt nur noch eine Elternteil, so erbt dieser nur zur Hälfte, die andere Hälfte erben die Verwandten des vorverstorbenen Elternteils (Art. 738 CC); entsprechend gilt auch, wenn weder Erben der ersten, noch der zweiten Ordnung vorhanden sind (Art. 747 CC).

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist unabhängig vom ehelichen Güterstand, aber grundlegend abhängig davon, ob einseitige oder gemeinsame Kinder vorhanden sind. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, hat der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge ein Wahlrecht: Er erbt 1/4 des Nachlasses zu Eigentum oder den gesamten Nachlass als Nießbraucher, das heißt er wird nicht Eigentümer, sondern kann lediglich zu seinen Lebzeiten die laufenden Nutzungen (Zinsen, sonstige Einnahmen, Nutzungsmöglichkeit des Eigentums) für sich beanspruchen (Art. 757CC). Sind auch "einseitige" Kinder des Erblassers vorhanden, ist die Wahl des Nießbrauchs nicht möglich, der Ehegatte erbt 1/4 des Nachlasses zu Eigentum. Hintergrund ist, dass zwischen Stiefkinder und überlebender Ehegatte - erfahrungsgemäß eine nicht einfache Konstellation - klare Verhältnisse herrschen sollen und nicht ein konfliktträchtiges Nießbrauchsverhältnis. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der Ehepartner neben beiden Eltern zur Hälfte, neben nur einem noch lebenden Elternteil zu 3/4 und wenn kein Elternteil mehr lebt allein.

Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigte sind nur die Abkömmlinge des Erblassers und - falls keine Abkömmlinge vorhanden sind und nur dann - der Ehegatte. Anders als im deutschen Recht ist der Pflichtteil kein schuldrechtliche Anspruch gegen den Erben, sondern ein gesetzliches Mindesterbrecht. Im Umfang des Pflichtteils ist dem Erblasser die Verfügung über sein Vermögen entzogen. Ist nur ein Abkömmlinge vorhanden, kann der Erblasser nur über die Hälfte seines Vermögens verfügen, sind zwei Abkömmlinge vorhanden, nur über 1/3 und sind drei oder mehr Abkömmlinge vorhanden, nur über 1/4. Anders gesagt: Ein einzelnes Kind erhält kraft Gesetzes einen Anteil am Nachlass von 1/2, zwei Kinder von jeweils 1/3 und drei Kinder von jeweils 1/4. Über diese Anteile kann der Erblasser grundsätzlich nicht verfügen. Nur dem Ehegatten kann er abweichend hiervon durch Verfügung von Todes wegen den Nießbrauch am gesamten Nachlass einräumen oder Eigentum an einem Viertel des Nachlasses zuzüglich Nießbrauch an dreiviertel des Nachlasses (Art. 1094 CC).

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so hat der Ehegatte ein Pflichtteilsrecht von einem Viertel.

 

Literatur zum neuen Erbrecht:
Edmond Gresser
, Grundzüge des geänderten französischen Erbrechts (ab 1. Januar 2007), Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 12/2006 (Zerb 2006 S.407); Peter Klima , Reform des Erbrechts und der Vermögensübertragung in Frankreich, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 10/2006 (ZEV 2006, S. 440);

Literatur zum französischen Erbrecht allgemein:
Schömmer/Steinhauer/Haydu
, Internationales Erbrecht Frankreich, C.H.Beck 2005; Ferid u.a . Internationales Erbrecht, Ordner III Frankreich 1987/2001);

Französische Gesetzestexte unter: http://www.legifrance.gouv.fr

(26.01.2007, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann)