Gesellschaftsrecht

Für die Vererbung von Anteilen an Gesellschaften gelten teilweise Sonderregeln ("Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht").

Zum einen stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt wird oder ob sie mit dem Tod eines Gesellschafters insgesamt endet. Soweit der betreffende Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regeln enthält (sog. Fortführungsklauseln) gilt die gesetzliche Regelung, die je nach Gesellschaftstyp abweichend ausgestaltet ist (s.u.).

Wir die Gesellschaft (kraft gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Regelung) fortgeführt, stellt sich die Frage, ob der Erbe in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters nachfolgt oder ob die Erben (in der Regel gegen Abfindung) ausscheiden und nur die verbliebenen Gesellschafter die Gesellschaft fortführen. Auch hier gibt es je nach Gesellschaftstyp utnerschiedliche gesetzliche Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag durch sog. Nachfolgeklauseln modifiziert werden können.

Für den Fall, dass die Erben nicht in den Gesellschaftsanteil nachfolgen können, sieht das Gesetz in der Regel vor, dass eine Abfindung an die ausscheidenden Erben nach dem Verkehrswert des Anteils zu bezahlen ist. Auch hier kann Gesellschaftsvertrag abweichende Abfindungsklauseln enthalten.

Nach dem Gesetz (also ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag) gilt für die Frage der

je nach Gesellschaftstyp folgendes:

Tod eines BGB Gesellschafters (=GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Tod eines OHG Gesellschafters bzw. persönlichen haftenden KG Gesellschafters

 Tod eines GmbH Gesellschafters

Tod eines Aktionärs (Aktiengesellschaft)

 
(01.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)