Haftung und Begrenzung der Erbenhaftung

Grundsätzlich haftet der Erbe (oder die Erbe) für die Schulden des Erblassers unbeschränkt. Als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) geht das Vermögen des Erblassers insgesamt, also mit den Schulden auf ihn über.


Der Erbe kann jedoch unter bestimmten Umständen die Haftung auf den Nachlass beschränken, d.h. er muss zur Befriedigung von Nachlassgläubigern dann nicht auf eigenes Vermögen zurückgreifen. Voraussetzung für die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung durchzusetzten ist aber,

Der letzte Punkt wird häufig übersehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Haftungsbegrenzung ohne Fremdverwaltung möglich (sog. Dürftigkeitseinrede § 1990 BGB)).

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge gilt der Grundsatz, dass die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Haftung der erbrechtlichen Haftungsbegrenzung vorgehen. Ein einzelkaufmännischer Betrieb kann grundsätzlich nicht mit einer beschränkten (Erben-)Haftung geführt werden. Der Erbe kann eine Haftungsbegrenzung nur dadurch erreichen, dass er das Geschäft nicht fortführt (§ 27 HGB)