Jastrow´sche Klausel (Pflichtteilsstrafklausel)

Die Jastrowsche Klausel - benannt nach ihrem "Erfinder" im Jahre 1904, dem Juristen Jastrow - ist eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Mit diesen Klauseln will der Erblasser bzw. in der Regel das Erblasserehepaar verhindern, dass die Kinder beim Tod des ersten Ehegatten ihren Pflichtteil verlangen.

Im normalen Berliner Testament setzen sich die Ehepartner beim Tod des ersten Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und beim Tod des zweiten die (gemeinsamen) Kinder. Da damit die Kinder beim Tod des ersten Ehegatten enterbt sind, können sie ihren Pflichtteil geltend machen und werden trotzdem noch Erbe des zweiten Ehegatten. Das "untreue Kind" - das gegen den Willen des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend macht - wird also belohnt.

Beispiel: Der (zuerst) versterbende Ehepartner hat ein Vermögen von 200.000 €, der zuletzt versterbende ein Vermögen von 25.000 € (insgesamt 225.000 €). Die Ehepartner haben zwei Kinder. Verlangt keines der Kinder den Pflichtteil, gehen sie beim Tod des ersten Ehegatten leer aus, nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben sie jeweils die Hälfte des Nachlasses, also jeweils 112.500 €. Macht aber ein Kind - gegen den Willen der Erblasser - schon nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil geltend, so wird es im Ergebnis belohnt, denn es bekommt:

1. seinen Pflichtteil:
Nachlass des Erstversterbenden: 200.000 €
Gesetzliche Erbquote des Kindes: ¼
Pflichtteilsquote: 1/8
Pflichtteilsanspruch: 25.000 €

2. seinen Erbteil nach dem Tod des zweiten Ehegatten:
Nachlass beim Tod des Zweitversterbenden:
225.000 € - 25.000 € (Pflichtteilszahlung): 200.000
Hiervon ½: 100.000 €
Insgesamt also (Pflichtteil 1. Erbfall + Erbe 2. Erbfall) 125.000 €.

Das "treue Kind", das keinen Pflichtteil verlangt hat, bekommt hingegen nur 100.000 €. Zudem muss der überlebende Ehegatte schon zu Lebzeiten 25.000 € aufbringen, was häufig (gerade neben Beerdigungskosten etc.) schwierig ist.

 

Die einfache Pflichtteilsstrafklausel sieht vor, dass derjenige, der beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, auch beim Tod des zuletzt Versterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten soll. Er erhält also:

 

1. beim 1. Erbfall seinen Pflichtteil (s.o.): 25.000 €
2. aber auch beim 2. Erbfall nur seinen Pflichtteil:
Nachlasswert: 225.000 € - 25.000 € = 200.000 €
Gesetzliche Erbquote beim 2. Erbfall: ½
Pflichtteilsquote: ¼
Pflichtteil beim zweiten Erbfall: 50.000 €
Insgesamt also (Pflichtteil 1. Erbfall + 2. Erbfall) 75.000 €.

Das "untreue Kind" bekommt also durch die einfache Pflichtteilsquote insgesamt weniger, wenn es seinen Pflichtteils geltend macht und wird dadurch "bestraft".

Die Jastrowsche Klausel verstärkt diesen Effekt noch, indem sie neben der Enterbung anordnet, dass bei Pflichtteilsverlangen eines Kindes die "treuen Kinder", die keinen Pflichtteil verlangen, Vermächtnisse nach dem ersten Erbfall in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, die allerdings erst beim zweiten Erbfall zu erfüllen sind. Dadurch reduziert sich der Pflichtteil im zweiten Erbfall weiter wie folgt:

 

1. beim 1. Erbfall seinen Pflichtteil (s.o.): 25.000 €
2. aber auch beim 2. Erbfall nur seinen Pflichtteil:
usrpüngliches Vermögen 225.000 €
- Pflichtteilszahlung - 25.000 €
- Vermächtnis zugunsten des treuen Kindes - 50.000 €
Nachlasswert beim 2. Erbfall 150.000 €
Gesetzliche Erbquote beim 2. Erbfall: ½
Pflichtteilsquote: ¼
Pflichtteil beim zweiten Erbfall: 37.500 €

Insgesamt erhält das "untreue Kind" dann also nur 62.500 € (statt möglicher 112.500 €) und kann dadurch wirksam von der Geltendmachung des Pflichtteils abgeschreckt werden.

Die richtige Ausgestaltung der Pflichtteilsklausel ist schwierig, da auch berücksichtigt werden muss, dass die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall, etwa aus erbschaftssteuerlichen Gründen, erwünscht sein kann. Außerdem ist die Regelung recht schwer verständlich und versagt, wenn alle Kinder den Pflichtteil verlangen.

(01.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)