Letztwillige Verfügung

Die wichtigste letztwillige Verfügung ist das Testament. Weitere letztwillige Verfügungen sind der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament.

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist, dass sie formgerecht errichtet wird. Dies kann entweder durch notarielle Beurkundung erfolgen. In diesem Fall stellt der Notar die Einhaltung aller Formalien sicher. Genauso gut kann aber ein Testament auch handschriftlich (mit eigener Hand geschrieben und unterzeichnet) verfasst werden. Es soll dann auch mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Ausnahmsweise ist es dabei erlaubt, das Testament nicht selbst zu schreiben, sondern durch den Ehegatten (eigenhändig) schreiben zu lassen und selbst nur zu unterschreiben. Auch ein notarielles Testament kann durch ein handschriftliches Testament abgeändert oder widerrufen werden.

Von der Frage der rechtlichen Wirksamkeit zu unterscheiden ist die tatsächliche Auffindbarkeit des Testaments im Todesfall. Wenn es nicht beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben wird (kostenpflichtig und etwas aufwendig bei Änderungen), sollte eine vertrauenswürdige Person, am besten der Begünstigte, wissen, wo er es im Todesfall findet.

 (01.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)