Nacherbe

Nacherbe ist ein Erbe, der erst zum Erben wird, nachdem vorher ein anderer, der Vorerbe Erbe geworden ist (§2101 BGB). Der Nacherbe wird also Erbe des ursprünglichen Erblassers, nicht des Vorerben. Das ererbte Vermögen geht zwar in das Vermögen des Vorerben über - auch der Vorerbe ist Erbe. Es bleibt dort aber eine gesonderte Vermögensmasse und ist bei Eintritt des Nacherbfalls an den Nacherben herauszugeben. In der Regel tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Es kann aber auch ein anderer Zeitpunkt, eine Frist oder ein Ereignis gewählt werden. Der Vorerbe darf über zum Nachlass gehörende Gegenstände nur eingeschränkt verfügen und unterliegt auch sonst besonderen Beschränkungen und Verwaltungspflichten. Teilweise kann ihn der Erblasser hiervon befreien (sog. befreiter Vorerbe, § 2136 BGB). Zum Verschenken von Erbschaftsgegenständen ist jedoch auch der befreite Vorerbe nicht berechtigt. Durch die Anordnung der Nacherbschaft dient in der Regel dazu, Vermögen "in der Familie" zu halten. So kann der Erblasser mit Kindern aus erster Ehe sicherstellen, dass nach dem Tod des neuen Ehepartners nicht auch dessen Verwandte, sondern nur die eigenen Kinder am Nachlass teilhaben.

(01.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)