Unter dem Quotenpflichtteil versteht man den Anspruch, der sich unter Berücksichtigung der Erbquote als Pflichtteilsquote ergibt. Der Quotenpflichtteils stimmt nicht immer mit dem letztlich zu zahlenden Pflichtteil überein, da er Anrechnungs- und Ausgleichungsverpflichtungen (z.B. aufgrund von Geschenken) nicht erfasst. Diese sind beim Wertpflichtteil berücksichtigt, der den Pflichtteil betragsmäßig angibt. Die begriffliche Unterscheidung hat vor allem im Rahmen von § 2306 BGB Bedeutung, wenn ein Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten von dem Umfang seiner Erbeinsetzung abhängt.
Die Berechnung hier ist außerordentlich kompliziert und "gefährlich", da bei falscher Berechnung der Verlust des Erbrechts (durch Ausschlagung) und des Pflichtteils droht. Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, die Vorschrift mit dem Ziel der Vereinfachung zu reformieren. Näheres zu dem beabsichtigten Reformgesetz finden Sie hier.
(01.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)