1. Ein russischer Staatsbürger stirbt in Berlin oder München: Gilt russisches oder deutsches Erbrecht („Erbstatut“) ?
Zur Klärung der Frage, welches Recht in deutsch-russischen Erbfällen Anwendung findet, gibt es kein "echtes" internationales, sondern nur nationales Recht: Das deutsche und das russische internationale Erbrecht (международное наследственное право).
Im Ergebnis kommen deutsche und russische Gerichte im selben Erbfall oft zu unterschiedlichen Ergebnissen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Frage, ob es um die Mobiliarerbfolge (für bewegliche Sachen) oder die Immobiliarerbfolge (für Grundstücke und Rechte an Grundstücken) geht.
Da es etwas kompliziert ist, zunächst das anwendbare Recht bei deutsch-russischen Erbfällen als Übersicht:
Häuser, Wohnungen > |
| Es gilt das Erbrecht des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet, unabhängig von Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz des Erblassers (gilt nach deutschem und russischem Recht) |
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Schmuck, Bargeld, Bankguthaben, PKWs > |
| Fall 1: Deutscher Erblasser mit letztem Wohnsitz in Russland In Deutschland wendet das Gericht deutsches Erbrecht an. In Russland wendet das Gericht russisches Erbrecht an. Fall 2: Russischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland In Deutschland wendet das Gericht deutsches Erbrecht an. In Russland wendet das Gericht ebenfalls deutsches Erbrecht an. Fall 3: Russischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Russland (Bankguthaben in Deutschland) In Deutschland wendet das Gericht russisches Erbrecht an. In Russland wendet das Gericht ebenfalls russisches Erbrecht an. |
Und welches Gericht entscheidet nun verbindlich?
Das lässt sich so nicht beantworten, da der Kläger entscheidet, welches Gericht er anruft. Wegen der Schwierigkeit, Urteile aus einem Land in dem jeweils anderen zu vollstrecken, wird es praktisch aber immer darauf ankommen, in welchem Land sich das Vermögen befindet.
Mobiliarerbfolge: Welches Erbrecht gilt z.B. für Bankguthaben?
Für ein russisches Gericht kommt es darauf an, in welchem Land der Erblasser seinen letzten dauerhaften Aufenthaltsort (место жительства) hatte, Art. 1224 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB). Hat ein verstorbener russischer Staatsbürger zuletzt in Deutschland gewohnt und in Moskau über Bankguthaben verfügt, so wird in Russland deutsches Erbrecht angewendet.
Vor einem deutschen Gericht wird, wenn in Deutschland ein russischer Staatsbürger verstirbt, zunächst russisches Recht angewendet, da das deutsche Recht nicht an den letzten Wohnsitz, sondern die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Da das russische Recht aber wiederum vorsieht, dass es auf den letzten dauerhaften Aufenthaltsort ankommt und zurück nach Deutschland verweist, wird das deutsche Gericht schließlich deutsches Recht anwenden.
Immobiliarerbfolge: Was gilt z.B. für Wohnungen in Moskau oder Kazan, was für ein Appartement in Berlin?
Vor einem russischen Gericht kommt es nach Art. 28 Abs. 3 des für Russland verbindlichen Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages von 1958 allein darauf an, wo sich die Immobilien befinden. Bzgl. einer Wohnung in Moskau oder Kazan wird deshalb russisches Erbrecht angewendet, selbst wenn der verstorbene Eigentümer deutscher Staatsangehöriger war.
Dieses sogenannte Einzelstatut würde auch vor einem deutschen Gericht anerkannt (Art. 3a Abs. 2 EGBGB), so dass sich die Erbfolge hinsichtlich sämtlichen Immobiliarvermögens einheitlich nach dem Recht des Landes richtet, in dem sich die Wohnung befindet. Hat also ein deutscher Staatsbürger in Moskau oder Kazan eine Wohnung hinterlassen, würde in Deutschland insoweit russisches Erbrecht angewendet. Vererbt ein russischer Staatsbürger ein Appartement in Berlin, gilt dafür deutsches Recht.
2. Materielles Erbrecht in Russland:
Testament (завещание)
Hat jemand ein Testament verfasst und andere Personen als seine näheren Verwandten zu seinen Erben eingesetzt, so wird dies – als Ausdruck der Testierfreiheit – vom russischen Recht anerkannt. Erben sind dann nur die im Testament benannten Personen (zum Pflichtteil siehe unten).
Das russische Recht erkennt auch Testamente an, die nach dem Recht des Staates wirksam verfasst wurden, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (z.B. Deutschland).
Gleichwohl kann es in der Praxis Probleme bei der Anerkennung des in Deutschland verfassten „letzten Willens“ geben. Testamente, die z.B. wegen dort vorhandenem Immobilienvermögen in Russland eröffnet werden müssen, sollten deshalb auch nach russischen Formerfordernissen errichtet werden. Dazu gehört anders – als in Deutschland – auch, dass das schriftlich und persönlich vom Erblasser verfasste Testament – von Notsituationen z.B. auf hoher See abgesehen – von einem Notar beglaubigt oder besonders verschlossen (Art. 1126 ZGB) wurde. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten sind in Russland nicht zulässig (Art. 1118 Abs. 4 ZGB).
Die gesetzliche Erbfolge (наследование по закону)
Sofern der Erblasser kein Testament verfasst hat, greift in Russland – wie auch in Deutschland – die gesetzliche Erbfolge. Unterschieden wird hier zwischen acht Kategorien, wobei die wichtigsten die ersten drei sind:
Sind in einer höheren Kategorie Erben vorhanden, sind die Erben der niedrigeren Kategorie von der Erbfolge ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt für mit dem Erblasser verwandte oder diesem sonst nahestehende Bedürftige, die als Erben der achten Ordnung auch in den Kreis der Erben erster Ordnung aufgenommen werden können (Art. 1148 ZGB).
Die Erben einer jeweiligen Kategorie erben, ggf. zusammen mit Erben der achten Ordnung, zu gleichen Teilen. Sind in der ersten Kategorie also ein Ehemann, eine Tochter und die Mutter des Erblassers vorhanden, erben sie jeweils nur dann zu 1/3, wenn kein Erbe der achten Ordnung existiert.
Der Ehegatte kann Russland von den Bestimmungen des Familienrechts (семейное право) profitieren. Denn sofern per Ehevertrag (брачный договор) keine andere Regelung getroffen worden ist, wird jegliches Vermögen, das während der Zeit der Ehe entstanden ist, gemeinschaftliches Eigentum (общая собственность). Dieses wird dann nach dem Tod eines Ehegatten durch den Notar in zwei gleiche Teile getrennt. Zum Nachlass gehört dann nur der eine Teil des früher gemeinschaftlichen Vermögens.
Gesellschaftsrecht; Unternehmensnachfolge (наследование предприятия)
Fallen Anteile an einer Общество с ограниченной ответственностью (OOO, vergleichbar der deutschen GmbH) in den Nachlass, so hängt es von der Satzung der OOO ab, ob der Erbe Gesellschafter wird oder in Höhe des Buchwertes zum Zeitpunkt des Erbfalls abzufinden ist.
Bei einer Открытое oder Закрытое акционерное общество (OAO bzw. ЗАО, offene bzw. geschlossene Aktiengesellschaft) werden die Erben kraft Gesetzes Aktionäre (Art. 1176 Abs. 3 ZGB).
Pflichtteil (право на обязательную долю в наследстве)
Nach russischem Recht erhalten nur diejenigen Personen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, die vom Erblasser tatsächlich Unterhaltsleistungen bezogen haben oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt waren (Art. 1148 ZGB i.V.m. Art. 1149 ZGB). Neben den minderjährigen Kindern sind dies regelmäßig Ehegatten, die aus Krankheitsgründen selbst nicht arbeiten können. Aber auch Personen der achten Kategorie, die nicht mit dem Erblasser verwandt waren, aber von diesem mindestens ein Jahr vor seinem Tod Unterhalt bezogen haben, können einen Pflichtteilsanspruch haben (z.B. eine Nachbarin, die der Erblasser bei sich gepflegt hat).
Erbschein (свидетельство о праве наследования)
Weil deutsche Erbscheine in Russland in Bezug auf diese Immobilien nicht anerkannt werden, ist zum Nachweis des in Deutschland eingetretenen Todes des Erblassers die deutsche Sterbeurkunde mit Apostille (= international anerkannten Beglaubigung) zu versehen. Anschließend muss das Dokument übersetzt und in Russland notariell beglaubigt werden.
Besonderheiten bei der Nachlassabwicklung
Anders als in Deutschland sind in Russland die Notare (нотариус) für die Nachlassabwicklung zuständig. Für Immobilien ist dies immer der Notar, an dessen Amtsitz sich die Immobilie befindet.
Bei der Aufteilung des Nachlasses ist zu beachten, dass nach russischem Recht bestimmte Vorrechte bestehen. Dies gilt z.B. für Ehepartner hinsichtlich der Haushaltsgegenstände, für erbende Hausmitbewohner in Bezug auf das Haus, aber auch für Erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als Unternehmer registriert waren – sie haben ein Vorrecht, ein in den Nachlass fallendes Unternehmen gegen Ausgleichszahlung zu übernehmen (Art. 1178 ZGB).
(12.04.2012 Rechtsanwalt Torben Swane)
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Literatur zum russischen Ebrecht:
Solotych, Neues russisches IPR, WiRO 2002, 41; Masannek, Erbrecht in Russland, in: R. Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008; Trunk, „Erben Lenins“ – Bemerkungen zum erneuerten russischen Erbrecht, FS Heldrich, 2005, S. 457.
Russische Gesetzestexte unter: