- Die gesetzliche Erbfolge. ist ähnlich der deutschen gesetzlichen Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen aufgeteilt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (also leibliche Kinder und Kindeskinder) und – anders als nach deutschem Recht – auch der Ehegatte. Mehrere Erben der ersten Ordnung erben zu gleichen Teilen. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Personen der zweiten Ordnung: Eltern bzw. deren Abkömmlinge und der Ehepartner. Neben den Erben zweiter Ordnung erbt der Ehegatte zu ½, sind weder Personen erster noch zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte allein. In allen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen das Erbrecht des Ehegatten erhöht bzw. vermindert werden.
- Pflichtteil: Abkömmlinge und der Ehegatte die durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden erhalten als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldzahlung. Sonstige gesetzliche Erben, die durch Testament enterbt wurden, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt.
Literatur zum Erbrecht in Serbien: Süß/Haas Erbrecht in Europa, Angelbachtal 2004; Ferid u.a . Internationales Erbrecht, Ordner VII Republik Serbien (Stand 30.06.2006); (14.12.2007, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann) |