In Deutsch-Türkischen Erbrechtsfällen hat der Deutsch-Türkische Konsularvertrag vom 28.05.1929 Vorrang vor den jeweiligen nationalen Regelungen über das internationale Erbrecht. Nach diesem Vertrag richtet sich das Erbstatut - d.h. das anwendbare Erbrecht -
• bei beweglichem Vermögen (alles außer Grundstücke, Immobilien) nach der Staatsangehörigkeit und
• bei unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Immobilien) nach dem Lageort.
Letzteres stellt also eine Abweichung von dem normalerweise gültigem (deutschen) internationalem Erbrecht dar.
(01.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)