Wertpflichtteil

Die Unterscheidung von Wertpflichtteil und Quotenpflichtteil, spielt im Rahmen von § 2306 BGB eine Rolle, da die herrschende Meinung davon ausgeht, dass es für das dort geregelte, (ausnahmsweise) bestehende Recht, die Erbschaft auszuschlagen und gleichwohl den Pflichtteil zu verlangen, nicht auf den Quotenpflichtteil, sondern auf den Wertwertpflichtteil ankommen soll.

Der Unterschied liegt darin, dass in § 2306 BGB vom"hälftigen gesetzlichen Erbteil" spricht (das entspricht dem Pflichttei). Man könnte bei der Prüfung allein auf die Quote sehen (sog. Quotenpflichtteil) oder betrachten, was der Pflichtteilsberechtigte tatsächlich "wertmäßig" unter Berücksichtigung der Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen bekommt (siehe hierzu Pflichtteilsrecht).

(01.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)