Welches Erbrecht gilt, wenn ein in USA lebender Deutscher verstirbt oder wenn eine türkisch stämmige Deutsche von ihren (in der Türkei lebenden) Eltern als Erbin eingesetzt wird? Gilt ein Testament in Frankreich, wenn es zwar den in Deutschland geltenden Formvorschriften entspricht, aber nicht den französischen?
Zwischenstaatliche und mehrstaatliche Verträge regeln, welches nationale Erbrecht Anwendung findet, wenn in einem Erbfall die Rechtsordnungen unterschiedlicher Länder betroffen sind bwz. unter welchen Bedingungen Testamente wirksam sind, die zwar nicht der nach nationalem Recht erforderlichen Form entsprechen, jedoch den Formvorschriften eines anderen Landes.
Die Frage, welches nationale Erbrecht Anwendung findet, regelt das so genannte internationale Erbrecht. Das internationale Erbrecht ist entgegen seiner Bezeichnung aber kein internationales Recht, sondern gerade nationales Recht. Es existieren nur wenige internationale Abkommen, die sich mit dem Erbrecht befassen. Namentlich innerhalb der EU gelten keine einheitlichen Regeln, die bestimmen, welches nationale Erbrecht Anwendung finden. Die Staaten, mit denen Deutschland Verträge über das Erbrecht geschlossen hat, klingen demgegenüber eher exotisch. Es existiert
- das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen vom 28.05.1929 Türkei
- das Deutsch-Persische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929
- und der Deutsch-Sowjetische (!) Konsulatsvertrag vom 15.04.1958
Ist keines in der vorgenannten Länder betroffen (oder ein Nachfolgestaat, der den Vertrag gegen sich gelten lässt) richtet sich die Erbfolge nach den allgemeinen Regeln des internationalen Erbrechts.
Größere Bedeutung kommt dem Haager Testaments Übereinkommen vom 05.10.1961 zu, dass sich mit der Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen befasst. Im Kern regelt es, dass eine letztwillige Verfügung nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung auch dann als wirksam angesehen wird, wenn sie zwar nicht der national vorgeschriebenen Form entspricht, sondern nur der Form gemäß
- dem Recht des Ortes, an dem die letztwillige Verfügung errichtet wurde;
- dem Recht des Ortes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser bei der Verfügung oder bei seinem Tod hatte;
- dem Recht des Ortes, in dem der Erblasser zur Zeitung der Verfügung oder seines Todes seinen Wohnsitz hatte;
- soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, dem Recht des Ortes, an dem sich das Vermögen befindet.
Zahlreiche Staaten sind dem Haager Testaments Übereinkommen beigetreten, so dass als Grundregel gelten kann: Wenn das Testament der Form des Staates des Erblassers, seines Wohnsitzes, seines Aufenthalts bei Errichtung oder dem Belegenheitsstaat des Vermögens entspricht, ist die letztwillige Verfügung wirksam.
(01.05.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)