Die hier zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) können unter www.bundesgerichtshof.de unter der Rubrik Entscheidungen und Angabe des Aktenzeichens/Datums im Volltext und kostenfrei abgerufen werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.10.2011, Az. II R 9/11: Neues Erbschaftsteuerrecht auch verfassungswidrig?
Es wäre das dritte Mal, dass das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts zu entscheiden hätte. Zuletzt hatte es 2007 geurteilt, dass die damalige Privilegierung von Unternehmenserben gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, so dass der Gesetzgeber zum 01.01.2009 die Besteuerung von Unternehmenserben nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht neu geregelt hat. Oder es zumindest versucht hat, folgt man dem jüngsten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), mit dem er das Bundesfinanzministerium aufgefordert hat, zu den Zweifeln des BFH an der Verfassungsgmäßigkeit des Gesetzes Stellung zu nehmen.
Einzelheiten: Bei dem Beschluss handelt es sich nur um eine Zwischenentscheidung - die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes könnte ohnehin nur das Bundesverfassungsgericht feststellten -, die aber eine Tendenz des Gerichts schon erkennen lässt. Zum einen zieht es in Zweifel, ob es gerechtfertigt war, dass bei Steuerfällen im Jahr 2009 Angehörige der Erbschaftsteuerklasse II (z.B. Geschwister) genau wie jeder beliebige Fremde einem Steuersatz von 30 % bei einem Freibetrag von nur 20.000 € unterworfen war. Zum anderen kritisiert das Gericht, dass Betriebsvermögen in der Regel zu 85 %, unter Umständen sogar zu 100 %, von der Erbschaftsteuer freigestellt werden kann, ohne dass dies durch Gemeinwohlgründe, etwa den Erhalt von Arbeitsplätzen, gerechtfertigt sei. Das Gericht gibt dabei fast schon "Steuerspartipps", wie durch geeignete Gestaltungen und Rechtsformwahl z.B. Festgeldkonten in Millionenhöhe komplett steuerfrei übertragen werden können. Das Bundesfinanzministerium (BMF) als "Autor" des Gesetzes bekommt jetzt Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei es in dem konkreten Fall übrigens nur um Erbschafsteuer in Höhe von 9.360 € geht. Kann das BMF das oberste deutsche Finanzgericht nicht von der Verfassungsmäßigkeit überzeugen, müsste der BFH den Rechtstreit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen, das erfahrungsgemäß eher Jahre als Monate benötigt, um derartige Anfragen zu klären.
Kommentar: Bei dem Beschluss handelt es sich nur um eine Anfrage, deren Begründung aber gleichwohl aufhorchen lässt. Von geringer praktischer Bedeutung ist dabei die erste vom Gericht aufgeworfene Frage, da der Gleichstellung der Steuerklassen II und III ohnehin nur eine kurze (politische) Überlebensdauer gegönnt war und schon 2010 wieder (durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz der neu gewählten schwarz-gelben Regierung) abgeschafft wurde. Die Verfassungswidrigkeit der Begünstigung von Betriebsvermögen hat hingegen erhebliche praktische Bedeutung, da häufig - wenn auch nicht im vom BFH zu entscheidenden Fall - sehr hohe Vermögenswerte betroffen sind. Wer allerdings meint, dass das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftssteuergesetz schlechthin rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, sollte sich keine allzu großen Hoffnungen machen. In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber immer großzügig Übergangsfristen gewährt, um das Gesetz nach seinen Vorgaben nachzubessern.
(20.01.2012 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)
Landgericht München I, Urteil vom 23.11.2011, Az. 21 O 25511/10: Kein Nachschlag für Elvis-Erben
Nach einer - nicht rechtskräftigen - Entscheidung des Landgerichts München I vom 23.11.2011 wurden Elvis Presley durch einen sog. Buy-Out-Vertrag aus dem Jahre 1973 sämtliche Vergütungsansprüche für seine Musik abgegolten. Seine Erben können sich daher nicht nachträglich auf eine Schutzfristenverlängerung berufen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehen war. Sie müssen nicht an den - auch heute noch erzielten - Verkaufserlösen für Elvis' Songs in Deutschland beteiligt werden.
Einzelheiten: Die Klägerin ist eine Gesellschaft, hinter der Lisa Mary Presley, die Tochter des "King of Rock'n'Roll" und dessen einzige noch lebende Erbin, steht. Sie forderte Auskunft und Zahlungen in Millionenhöhe von Sony Music Entertainment. Die Klägerin machte geltend, ein im Jahr 1973 geschlossener sog. Buy-Out-Vertrag, mit dem sich Elvis gegen Zahlung eines Pauschalbetrages hatte abfinden lassen, betreffe insbesondere nicht den Fairnessausgleich nach § 32a UrhG (sog. "Bestsellerparagraf") und gesetzliche "Nachschlagszahlungen" wegen Schutzfristverlängerungen. Sie trug vor, bei Vertragsschluss sei nicht absehbar gewesen, dass die Schutzfristen für die Tonaufnahmen von 25 auf 50 Jahre verlängert würden. Es sei anzunehmen, dass Elvis eine höhere Gegenleistung ausgehandelt hätte, wäre bereits im Jahre 1973 die Schutzdauer 50 Jahre gewesen.
Das Gericht wies die Klage ab, weil mit den Pauschalvergütungen aus dem Buy-Out-Vertrag ausdrücklich auch Regelungen zu einem "Nachschlag" wegen Schutzfristverlängerungen abbedungen, also "abgewählt" worden seien. Die eine solche Nachvergütung regelnden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), §§ 137c Abs. 3 und 137 Abs. 3, könnten daher nicht zu Gunsten der Klägerin zur Anwendung kommen. Da diese Bestimmungen gegenüber dem 2002 ins Gesetz gekommenen "Bestsellerparagrafen" spezieller und deshalb vorrangig seien, scheide auch ein Anspruch auf weitere Beteiligung wegen des großen Erfolges von Elvis' Musik aus. Der Gesetzgeber habe bewusst zwischen sich ändernden Verhältnisses aufgrund von Schutzfristenverlängerungen - dann komme es auf die §§ 137c Abs. 3 und 137 Abs. 3 UrhG an - und sich ändernden Verhältnissen allein wegen des tatsächlichen Erfolges - dann sei der "Bestsellerparagraf" § 32a UrhG einschlägig - unterschieden. Vorliegend sei es aber nur um - wirksam abbedungene - Ansprüche wegen einer unvorhergesehenen Schutzfristverlängerung gegangen.
Kommentar: Mit den Ausführungen zum - in Literatur und Rechtsprechung bislang nicht besprochenen - Verhältnis der Nachvergütungsbestimmungen in den §§ 137c Abs. 3 und 137 Abs. 3 UrhG zum sog. "Bestsellerparagraf" in § 32a UrhG hat das Gericht noch nicht das letzte Wort gesprochen: Die Klägerin hält das Urteil für falsch und hat Rechtsmittel eingelegt. Unabhängig von der hier vorgestellten Fallkonstellation haben Erben, die gem. den §§ 1922 BGB, 28 UrhG vollständig in die Rechtspositionen des verstorbenen Urhebers einrücken, aber auch das Recht, Ansprüche auf weitere Beteiligung gegenüber Verlagen oder Plattenfirmen geltend zu machen, wenn sich nachträglich, auch nach dem Tod des Urhebers, ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen der Verwerter und den an den Urheber gezahlten (Pauschal)vergütungen ergibt. Dafür muss man nicht zu Elvis Erben gehören.
(17.01.2012 Torben Swane, Rechtsreferendar)
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10: Pflichtteilsverzicht einer Sozialleistungsbezieherin
Der Bundesgerichtshof hat am 19.01.2011 entschieden, dass behinderte Sozialleistungsbezieher wirksam auf ihren erbrechtlichen Pflichtteil verzichten können. Das Urteil übernimmt zahlreiche Wertungen der Rechtsprechung zum sog. Behindertentestament und stärkt die erbrechtliche Gestaltungspraxis.
Einzelheiten: Nach § 93 Abs. 1 SGB XII kann der Sozialhilfeträger unter bestimmten Umständen erbrechtliche Pflichtteilsansprüche von Sozialleistungsbeziehern geltend machen. Dies tat ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfen an eine lernbehinderte Frau gezahlt hatte, gegenüber dem mit dem Pflichtteil belasteten Ehemann der Erblasserin. Hierbei vertrat er Auffassung, ein von der Sozialleistungsbezieherin erklärter Pflichtteilsverzicht sei wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) unwirksam, da dieser ausschließlich dazu diene, den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Pflichtteilsanspruch zu verhindern. Die Leistungsbezieherin hatte einerseits auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter verzichtet, war aber andererseits in einem gemeinsamen Testament von Mutter und Vater als Vorerbin eingesetzt worden, um Leistungen zu erhalten, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann. Der beklagte Ehemann gab an, die Motivation für den Pflichtteilsverzicht habe darin bestanden, ihn nach dem Tode seiner Ehefrau finanziell abzusichern und das Hausgrundstück nicht mit Pflichtteilsansprüchen zu belasten.
Der BGH wies die Klage des Sozialhilfeträgers ab. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass grundsätzliche alle im Erbrecht bereitgestellten Gestaltungsinstrumente einschließlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden können. Dies gelte sowohl für das Testament, in dem die Vorerbschaft der Leistungsbezieherin angeordnet wurde, als auch für den - davon zu unterscheidenden - Pflichtteilsverzicht. Auch auch in Fällen "etwaiger nachteiliger Wirkungen zu Lasten der Allgemeinheit" müsse positiv festgestellt werden, weshalb dem Pflichteilsverzicht die Wirksamkeit genommen werden könne. Daran fehle es aber, so der Senat. Wollten die Eltern über ihren Tod hinaus für ihr lernbehindertes Kind, sei dies sittlich anzuerkennen. Dies spiegele auch das Sozialrecht wider, wonach "die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten, die im Fall behinderter Kinder besonders groß ausfallen, zu einem gewissen Teil endgültig von der Allgemeinheit getragen werden sollen, da nur Kinder die weitere Existenz der Gesellschaft sichern." Die Freiheit, auf den Pflichtteil zu verzichten, entspreche zudem einer durch das Grundgesetz garantierten "negativen Erbfreiheit": Es gebe "keine Pflicht zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen."
Kommentar: Das Urteil ist zu begrüßen, weil es Spannungen in der Familie vermeidet. Eltern werden nicht gezwungen, ihre behinderten Kinder wegen ihrer Behinderung testamentarisch schlechter zu behandeln als nicht behinderte Kinder. Sie können sie bestmöglich versorgen. Nicht geklärt ist trotz umfangreicher Ausführungen zu der bislang unbekannten "negativen Erbfreiheit", auf die sich jeder Grundrechtsträger berufen können muss, ob sich die vorgenannten Erwägungen auch auf einen Pflichtteilsverzicht von Personen übertragen lassen, die nicht wegen einer Behinderung Sozialleistungen beziehen.
(17.01.2012 Torben Swane, Rechtsreferendar)
Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 2/09 R: Hartz IV trotz Anspruches auf den erbrechtlichen Pflichtteil?
Das Bundessozialgericht hat im Mai 2010 entschieden, dass die Verwertung eines Pflichtteilsanspruches, der aus einem sog. Berliner Testament resultiert, eine besondere Härte im Sinne des § 7 SGB II darstellen kann und einem Anspruch auf Hartz IV nicht entgegenstehen muss. Eine besondere Härte scheidet aus, wenn ausreichend Barvermögen zur Auszahlung vorhanden ist und die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches innerhalb der Familie nicht als „Affront“ empfunden wird.
Einzelheiten: Geklagt hatte ein Pflichtteilsberechtiger, dem wegen der Möglichkeit zur Verwertung seines Pflichtteilsanspruches Leistungen nach dem SGB II verwehrt worden waren. Der Kläger war der Auffassung, die Verwertung sei offensichtlich unwirtschaftlich, weil er bei Geltendmachung hinsichtlich des Nachlasses der längerlebenden Mutter enterbt würde (sog. Pflichtteilsstrafklausel). Der durch Geltendmachung des Pflichtteils drohende Verkauf des Hauses, in dem die Mutter lebte, würde außerdem die Familie belasten. Die Agentur für Arbeit führte in ihrem ablehnenden Bescheid aus, die Geltendmachung sei nicht unwirtschaftlich, da unklar sei, was der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod der Mutter einmal erben würde. Eine unzumutbare Belastung der Familie liege nicht vor, da es keine moralische Pflicht gebe, in einer intakten Familie auf den Pflichtteilsanspruch zu verzichten.
Das Bundessozialgericht stimmte der Agentur für Arbeit teilweise zu: Offensichtlich unwirtschaftlich sei die Verwertung beim Berliner Testament grundsätzlich nicht. Solange der genaue Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht feststehe und der Umfang des dann zu vererbenden Vermögens gänzlich ungewiss sei, ließe sich ein „realer (Substanz-)Wert“ nicht objektivieren. Es ließe sich dann aber auch nicht feststellen, dass das Ergebnis der Verwertung deutlich unter dem wirklichen Wert bleibe und deshalb unwirtschaftlich sei.
Dagegen widersprach das Gericht der Auffassung, die Geltendmachung könne keine besondere Härte darstellen. Zwar blieb letztlich die Frage, ob dem Kläger die Geltendmachung des Pflichtteils wegen Beeinträchtigung familiärer Belange nicht abverlangt werden konnte, offen. Unabhängig vom Fall stellte das Gericht klar, dass dem Pflichtteilsberechtigen „innerhalb eines intakten Familienverbandes“ zugemutet werden kann, sich den Pflichtteil auszahlen zu lassen. Anders liege der Fall etwa, wenn „die Geltendmachung der Forderung sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt“ oder eine „nachhaltige Störung des Familienfriedens“ zu befürchten wäre.
Kommentar: Obwohl das Gericht die spannendsten Fragen offen lassen musste, gibt das Urteil Orientierung, in welchen Fällen die Verwertung eines Pflichtteilsanspruches für mögliche Leistungsempfänger nach SGB II unzumutbar sein kann. Hier lohnt es sich im Einzelfall zu argumentieren, warum die Geltendmachung des Pflichtteils eine besondere Belastung der Familie darstellt. Dass eine Verwertung unwirtschaftlich wäre, weil beim sogenannten Berliner Testamentes ein höheres Erbe zu erwarten sei, dürfte nur in Ausnahmefällen belegbar sein, weil normalerweise der Zeitpunkt und der Wert des späteren Erbes ungewiss sind.
Weitere Informationen zum Sozialrecht und zu Hartz IV finden Sie hier.
(27.01.2011 Rechtsanwalt Höhmann & Rechtsreferendar Swane)
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07: Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern mit Ehegatten auch nach dem Tod - Entscheidung bald gesetzlich umgesetzt?:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2010 die erbschafts- und schenkungssteuerliche Stellung von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gestärkt. Der Gesetzgeber hat reagiert und die rückwirkende gesetzliche Gleichstellung mit Ehegatten auf den Weg gebracht. Steuerrückzahlungen sind für Fälle möglich, die bis zum 1. August 2001 zurück liegen können.
Einzelheiten: Mit der Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau stattgegeben. Sie hatten im August 2001 beziehungsweise Februar 2002 ihre Lebenspartner beerbt und waren, anders als Ehegatten, mit Steuersätzen der Klasse III sowie dem geringsten Freibetrag belastet worden. Diese Schlechterstellung gegenüber Ehegatten lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht rechtfertigen: Auch eingetragene Lebenspartner würden bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners partizipieren und sein oder ihr Vermögen „nicht nur für sich, sondern auch für seinen Lebenspartner und gegebenenfalls für seine in der Partnerschaft lebenden Kinder schaffen.“ Der besondere verfassungsrechtliche Schutz der Ehe aus Art. 6 GG stehe dem nicht entgegen. Auch Begünstigungen der Ehe gegenüber anderen Lebensformen seien stets am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Wegen der Anknüpfung der Ungleichbehandlung an der sexuellen Orientierung sah das Gericht die erforderlichen „hinreichend gewichtigen Unterschiede dieser beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft“ als nicht gegeben an.
Der Gesetzgeber ist bereits um Nachbesserung bemüht. Nachdem der Bundestag Ende 2008 die persönlichen Freibeträge und den Versorgungsbeitrag schon angeglichen hatte, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 nun eine vollständige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – vor. Statt einer aktuellen Belastung von bisher 30 % bis 50 % in der Steuerklasse III wären künftig in der Steuerklasse I – je nach Höhe des Ererbten – nur noch zwischen 7% und 30% zu entrichten.
Im Jahressteuergesetz 2010 ist ein zum 1. August 2001 rückwirkender Ausgleich früherer Ungerechtigkeiten vorgesehen. Einem entsprechenden Antrag stimmte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 27. Oktober 2010 zu. Wegen der großen Differenz zwischen den Steuerklassen I und III und aufgrund der zwischen 2001 und 2008 nicht gewährten Frei- und Versorgungsbeiträge kann die Steuerrückzahlung ganz ordentlich ausfallen.
(1.11.2010 Torben Swane, Rechtsreferendar)
• OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2008, 13 U 123/07:
Wer ein Testament in Besitz hat, ist nach § 2259 BGB verpflichtet, es unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers an das zuständige Nachlassgericht abzugeben. Wer dies vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.
Einzelheiten: Das OLG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Kläger als vermeintliche gesetzliche Erben Auskunftsansprüche geltend machten. Erst im Laufe des Rechtsstreits legte der Beklagte ein Testament vor, wonach die Kläger tatsächlich gar nicht Erben waren, sodass ihre Klage von Anfang an unbegründet war. Normalerweise hat derjenige, der eine unbegründete Klage erhebt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das OLG hat gleichwohl dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stünde gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu. Hätte der Beklagte rechtzeitig das Testament beim Nachlassgericht abgeliefert, so hätte der Prozess vermieden werden können. In Höhe der eigentlich von ihnen für den unnötig angestrengten Prozess zu tragenden Kosten sei ihnen daher ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen, sodass im Ergebnis der Beklagte die Prozesskosten tragen muss. Das Urteil zeigt, dass jeder, der ein Testament in Besitz hat, die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung sehr ernst nehmen sollte.
(25.07.2008 Rechtsanwalt Höhmann)
• Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2007 (Az. VII ZB 47/07): Nach § 850 b ZPO sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die auf den Todesfall abgeschlossen sind, bis zu einem Betrag von 3.579,00 € auch dann pfändungsfrei, wenn die Versicherungssumme diesen Betrag übersteigt.
Leitsatz des BGH: „Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579,00 € übersteigt, nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.“
Einzelheiten: § 850 b ZPO ist eine Pfändungsschutzvorschrift. Danach sollen Ansprüche aus Lebensversicherungen bis zu einem Betrag von 3.579,00 € unpfändbar sein, wenn die Versicherung auf den Todesfall abgeschlossen ist, damit aus diesem Betrag die Beerdigungskosten bezahlt werden können. Das Problem lag nun darin, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 3.580,00 € (oder darüber) nicht von dem Pfändungsschutz umfasst ist. Der BGH hat nun klargestellt, dass es nach dem Sinn der Vorschrift – Schutz der durchschnittlichen Beerdigungskosten vor der Pfändung – nicht darauf ankomme, wie hoch tatsächlich die Versicherungssumme ist. Pfändungsfrei ist in jedem Fall ein Betrag bis zu 3.579,00 €. Zu beachten ist allerdings, dass der Pfändungsschutz nur besteht, wenn die Versicherung nur auf den Todesfall abgeschlossen ist.
Kommentar: Die Entscheidung rückt eine missglückte Gesetzesformulierung gerade, da nicht einzusehen wäre, warum die Freistellung der Beerdigungskosten in Höhe von 3.579,00 € davon abhängen sollte, ob ein höherer oder niedriger Betrag insgesamt versichert ist. Dies würde zu willkürlichen Ergebnissen führen. Dem hat der BGH zurecht eine Absage erteilt.
(24.04.2008 Rechtsanwalt Höhmann)
• Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2007 (IV ZR 279/05): Der Anspruch gegen einen Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung und Schadensersatz verjährt in 30 Jahren.
Leitsatz des BGH: "Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."
Einzelheiten: Im Jahre 2002 wurde das Verjährungsrecht grundlegend reformiert und die sog. Regelverjährung, die bislang 30 Jahre betrug, auf 3 Jahre ab Kenntnis von dem Anspruch verkürzt. Ausgenommen von dieser Verkürzung hatte der Gesetzgeber nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB "erbrechtliche Ansprüche", die weiterhin in 30 Jahren verjähren sollten. Die Begründung des Gesetzgebers hatte dabei für Streit über die Auslegung dieser Vorschrift gesorgt, da dort ausgeführt ist, dass erbrechtliche Verhältnisse häufig erst nach langer Zeit geklärt werden könnten, "z.B. wegen des späten Auffindens eines Testaments". In Literatur und Rechtsprechung war daraus gefolgert worden, dass "erbrechtliche" Ansprüche, die mit dem "Auffinden eines Testaments" nichts zu tun hätten, folglich ab 2002 in 3 Jahren verjähren sollten. Dem ist der BGH nun entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass es sich nur bei der Begründung des Gesetzgebers nur um ein Beispiel handelte. Alle Ansprüche im sog. 5. Buch des BGB verjähren also in 30 Jahre, soweit dort nichts anderes (z.B. für den Pflichtteil) geregelt ist.
Kommentar: Die klare Entscheidung des BGH ist für die praktische Rechtsanwendung zu begrüßen, da Verjährungsfragen klar geregelt werden müssen. Sie bedeutet allerdings z.B. für Testamentsvollstrecker, dass noch nach langer Zeit Forderungen aufgestellt werden können.
(26.07.2007, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann)
• Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2007 (IV ZR 258/05): Wird für eine Grundstücksschenkung nachträglich ein Entgelt verlangt, so kann die Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt bleiben.
Leitsatz des BGH: " Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Erwerber bereits gezogene Nutzung, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erbfall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu."
Einzelheiten: Der Erblasser, der einen überschuldeten Nachlass hinterließ, hatte 8 Jahre vor dem Erbfall sein Mehrfamilienhaus an seine Ehefrau unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt und erst ein Jahr später hierfür ein Entgelt vereinbart. Das Berufungsgericht hatte die Klage auf Pflichtteilsergänzung abgewiesen, obwohl ursprünglich eine Schenkung vereinbart worden war. Der BGH bestätigt die Auffassung, dass auch ein nachträglich vereinbartes Entgelt bei der Frage der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen sei. Gleichwohl verwies es die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, da zunächst noch geklärt werden müsste, ob das nachträglich vereinbarte Entgelt eine angemessene Gegenleistung darstelle.
Kommentar: Die Entscheidung hat einerseits Bedeutung für die Planung der Nachfolge, wenn bereits Schenkungen getätigt wurden und diese unter Pflichtteilsgesichtspunkten nachträglich unerwünscht werden. Dann kann auch nachträglich noch ein Entgelt für die Schenkung vereinbart werden, sodass im Endeffekt kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegeben ist. Der BGH bestätigt in seinem Urteil allerdings auch die Auffassung, nach der eine Schenkung zwar immer dann nicht gegeben sei, wenn die Parteien von einer Angemessenheit von einer Leistung und Gegenleistung ausgingen. Damit ist nicht der objektive Wert, sondern die subjektive Vorstellung der Parteien maßgeblich. Um Missbrauch vorzubeugen, wird jedoch von der Rechtsprechung gleichwohl entgegen anders lautender Behauptungen oder Angaben in dem Vertrag eine Schenkung vermutet, wenn zwischen der vereinbarten Gegenleistung und der Leistung ein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht.
(10.04.2007, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann)
• OLG München, Beschluss vom 28.11.2006 (Az.: 31 Wx 080/06) : Im Erbscheinsverfahren kann eine eidesstattliche Versicherung auch von einer Stiftung verlangt werden, selbst wenn sie angibt, den Erblasser nicht gekannt zu haben und somit keinerlei Wissen zu haben, dass sie "An Eides statt" versichern könnte.
Leitsätze des OLG: " 1. Die Entscheidung des Nachlassgerichts, auf die für Antragsteller eines Erbscheins vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung nicht zu verzichten, kann als Zwischenverfügung mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Zur fehlerfreien Ermessensausübung des Nachlassgerichts, im Fall einer testamentarisch eingesetzten gemeinnützigen Stiftung, die einen Erbschein beantragt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu erlassen.
Einzelheiten: Eine Stiftung war von einem ihr unbekannten Erben als testamentarische Erbin eingesetzt worden und beantragte einen Erbschein. Nach dem Gesetz hat der Antragssteller im Erbscheinsverfahren im Regelfall die von ihm gemachten Angaben an Eides statt zu versichern und muss hierzu (kostenpflichtig) einen Notar oder das Nachlassgericht aufsuchen (§ 2356 Abs. 1 BGB). Im Einzelfall kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aber vom Nachlassgericht erlassen werden, wenn das Gericht sie nicht für erforderlich erachtet (§ 2356 Abs. 2 BGB). Die Stiftung hatte den Erlass der eidesstattlichen Versicherung (vermutlich zur Kostenersparnis) beantragt und zur Begründung angegeben, keinerlei Kenntnisse über die Verhältnisse des Erblassers zu haben, so dass die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung reine Förmelei sei. Das Nachlassgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht hat hingegen auf einer eidesstattlichen Versicherung bestanden, da deren Vorlage der gesetzliche Regelfall sei und es ohne weiteres möglich sei, dass die Stiftung Kenntnis über weitere Testamente habe. Das OLG hat diese Bewertung bestätigt.
Kommentar: Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Nachlassgerichte von der Möglichkeit, die eidesstattliche Versicherung zu erlassen, kaum je Gebrauch machen. Aus Sicht des Erben ist dies zu Bedauern, im Hinblick auf die rechtliche Bedeutung des Erbscheins aber nachvollziehbar. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei der Entscheidung über den Erlass um eine Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts bzw. des Beschwerdegericht (Landgericht) handelt. Das OLG hatte hier nur zu entscheiden, ob die getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft war und ausdrücklich offen gelassen, ob nicht auch der Erlass der Eidesstattlichen Versicherung rechtmäßig gewesen wäre. Das Urteil kann also auch als Argumentationshilfe für den Erlass herangezogen werden. Hierbei kann auch ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Nachlassrichter hilfreich sein.
(17.01.07, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann)
• Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2006 (Az.: IV ZB 39/05):
Anfechtung der Erbschaftsannahme möglich, wenn sich der Erbe über die Wirkung der Erbschaftsannahme täuscht, weil er meint, bei der Ausschlagung seinen Pflichtteil zu verlieren.
Leitsatz des BGH: " Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft."
Einzelheiten: Der Alleinerbe war in dem Fall mit Vermächtnissen belastet, so dass ihm im Ergebnis weniger als sein Pflichtteil geblieben wäre. Er meinte aber, dass er seinen Pflichtteil gleichwohl verlangen könne und die Erbschaft hierzu nicht ausschlagen dürfe. Tatsächlich hätte er nach der (sehr komplizierten und schwer verständlichen) Vorschrift des § 2306 BGB in diesem Fall den Pflichtteilsanspruch nur gehabt, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Der BGH entschied nun, dass der Alleinerbe seine Erbschaftsannahme wegen "Irrtums über den Inhalt der Erklärung" anfechten könne, d.h. noch "nachträglich ausschlagen". Dies ist keineswegs selbstverständlich, da der Erbe sich nicht über die Annahmeerklärung geirrt hatte - er wollte Erbe werden -, sondern über deren Rechtsfolgen. Der BGH meint aber, der Verlust des Pflichtteils bei Annahme der Erbschaft (in diesem speziellen Fall) sei eine so wesentliche Rechtsfolge, dass sie für die Anfechtung gleichwohl beachtlich sei. Der Alleinerbe konnte noch "nachträglich ausschlagen" und erhielt dadurch seinen Pflichtteil.
Kommentar: Achtung vor voreiligen Ausschlagungen! In der Regel verliert der Erbe, der seine Erbschaft ausschlägt, tatsächlich den Pflichtteil. Die Möglichkeit auszuschlagen und gleichwohl den Pflichtteil verlangen zu können besteht nur im Ausnahmefall nach § 2306 BGB. Unbedingte Vorsicht und fachkundige Beratung sind notwendig, wenn man sich über Ausschlagung einer Erbschaft zum Zwecke der Erlangung des Pflichtteils Gedanken macht. Die Anfechtung der getroffenen (falschen) Entscheidung (Annahme oder Ausschlagung) ist nur die letzte Rettung, wenn vorher nicht sachkundig beraten wurde
(15.12.2006, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann)
• OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006 (Az. 15 W 414/05):
Ein maschinenschriftlich geschriebenes Testament wird auch dann nicht wirksam, wenn der Erblasser handschriftlich zufügt, dass der maschinenschriftliche Teil sein Testament sein solle, er wisse, dass das Testament eigentlich von eigener Hand geschrieben werden müsse und er nur zum Zwecke der besseren Lesbarkeit den Computer benutzt habe.
Einzelheiten: Der Erblasser hatte sein Testament mit dem Computer geschrieben, ausgedruckt und mit Datum und Unterschrift versehen. Darunter hatte er den o.g. Text gesetzt. Das OLG Hamm ließ - trotz des eindeutig erkennbaren Testierwillens - das Testament nicht gelten. Die Formvorschrift für das Testament - von eigener Hand geschrieben oder notariell beurkundet - könne nicht auf diese Art umgangen werden. Zwar wird dieses Formerfordernis allgemein durch die sogenannte "Andeutungstheorie" gelockert, wonach eine Wirksamkeit auch gegeben sein kann, wenn der Erblasserwille in dem handschriftlichen Teil irgend eine "Andeutung" erfahren habe. Das OLG stellte jedoch klar, dass eine bloße Bezugnahme auf einen anderen Text keine Andeutung darstelle, da nicht in dem eigenhändigen Teil selbst "angedeutet" sei, welche Verfügung der Erblasser treffen wollte.
Kommentar: Die Entscheidung zeigt, die Formstrenge des Erbrechts: Es gilt nur, was in der richtigen Form, d.h. hier eigenhändig geschrieben ist. Das dient letztlich dem Schutz des Erblasserwillens, da Fälschungen so sehr erschwert werden. Der Erblasser wäre zur Gewährleistung der (leichten) Lesbarkeit besser beraten gewesen, wenn er das Testament komplett eigenhändig geschrieben und dann eine maschinen- geschriebene Leseabschrift beigefügt hätte. Maßgeblich wäre auch dann - natürlich - nur der handschriftliche Teil, aber was dort steht, wäre in der Regel leicht zu ermitteln.
(15.12.2006, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann)