30.10.2012: Bundesfinanzhof hält Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig

 Verschonungsregeln für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2012 - Az.II R 9/11 - das Erbschaftsteuergesetz vorgelegt, da er es für verfassungswidrig hält. Nur das Bundesverfassungsgericht kann ein Gesestz für nichtig erklären, so dass eine Vorlage erfolgen muss, wenn ein Gericht - hier der Bundesfinanzhof - von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist. Das Bundesverfassungsgericht muss jetzt entscheiden, ob das Gesetz verfassungswidrig und damit nichtig ist.

In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht, das schon öfters über die Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer entscheiden musste, stets davon abgesehen, das Gesetz rückwirkend für nichtig zu erklären, sondern dem Gesetzgeber stets eine Frist eingeräumt, um ein neues, verfassungsgemäßes Gesetz zu erlassen.Hoffnungen auf einen rückwirkenden Entfall der Erbschaftsteuer können sich also nur Optimisten machen.

In der Sache stützt sich der BFH auf seine bereits aus dem Beschluss vom 05.10.2011 (hier) bekannten Argumente, wonach die Begünstigungen für Betriebsvermögen in der vom Gesetzgeber gewählten Form nicht gerechtfertigt sind (siehe hierzu den Beitrag vom 20.01.2012 von RA Höhmann unter  Urteile). Die Pressemitteilung des BFH vom 10.10.2012 finden Sie hier.


(30.10.2012: Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)


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