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Erbengemeinschaft - kurz gefasst
Das Wichtigste zum Thema Erbengemeinschaft auf einen Blick
Eine Erbengemeinschaft gibt es immer dann, wenn zwei oder mehr Personen rechtlich gesehen Erben sind (und nicht etwa nur Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte).
Die rechtlichen Folgen einer Erbengemeinschaft sind kompliziert, weil das zum Nachlass gehörende Vermögen gesamthänderisch gebunden ist:
- Der Nachlass ist in der Regel einstimmig und ausnahmsweise per Mehrheitsbeschluss zu verwalten;
- Nachlassgegenstände (z.B. Immobilien) können immer nur mit Zustimmung aller Erben verkauft werden;
- Jeder Erbe haftet gesamtschuldnerisch auch für die anderen Erben.
Erbengemeinschaften - man sucht sie sich in der Regel nicht aus - sind deshalb besonders streitanfällig. Dies ist im Übrigen ein Argument mehr, sich rechtzeitig über ein Testament Gedanken zu machen, das Erbengemeinschaften gezielt verhindert. Die Erbengemeinschaft ist im Übrigen auf die Auseinandersetzung gerichtet, d.h. die Aufteilung des Erbes unter den Miterben entsprechend den Erbquoten.
Erben die eigenen Kinder, so kommt hinzu, dass nach den §§ 2050 ff. BGB bestimmte Schenkungen zur Ausgleichung zu bringen sein können.
Außerdem kann es praktisch schwierig sein, an den Nachlass zu kommen, wenn ein Erbe allein die "Hand auf dem Nachlass hat." Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welche Auskunftsansprüche bestehen und wie man diese taktisch klug durchsetzt bzw. abwehrt.
Wir helfen Ihnen, die rechtlichen und emotionalen Konfliktpunkte rechtzeitig zu erkennen und den Streit schnell zu beenden.
(01.04.2013, Rechtsanwalt Torben Swane und Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)
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