Das Wichtigste zum Thema Testament

4. Wirksamkeit, Auslegung, Anfechtung und Ausschlagung 

"Das kann der Erblasser unmöglich gewollt haben". Das denken viele, wenn sie ein Testament ihrer Lieben sehen: Da zwischen der Errichtung eines Testamentes und dem Tod oft viele Jahre vergehen, "passen" Testamente oft nicht. Oder der Erblasser hat kurz vor dem Tod noch sein gesamtes Vermögen einem neuen Partner/in, Pfleger/in oder alleine einem Kind vermacht. Oder er hatte andere Vorstellungen, wie sich die Dinge entwickeln und konnte sein Testament nicht mehr ändern. Oder... . Und ist das überhaupt seine Handschrift?

Der erste Schritt, wenn ein Testament "falsch" zu sein scheint, ist die Frage, ob es echt - d.h. vom Erblasser stammend - und formwirksam ist. Erstaunlicherweise können z.B. Schriftgutachter mit wenigen Schriftproben recht genaue Aussagen darüber machen, wer ein Testament verfasst oder nicht verfasst hat. Ist das Testament echt und wirksam errichtet, folgt zunächst die Auslegung: Jedes noch so eindeutige Testament wird von Gerichten - im Erbscheinsverfahren oder im Zivilprozess - ausgelegt, wobei stets der wirkliche oder zumindest mutmaßliche Wille des Erblassers bei Errichtung des Testaments maßgeblich ist. Es reicht, wenn dieser im Testament angedeutet ist. Ist das Testament lückenhaft, kann die sog. ergänzende Auslegung weiterhelfen. Erst wenn die Auslegung nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt, kann man über die (förmliche) Anfechtung des Testaments nachdenken, die allerdings an besondere Voraussetzungen und Fristen geknüpft ist. Wenn auch diese nicht weiterhilft, kommt manchmal die Ausschlagung in Betracht, mit dem Ziel, seinen Pflichtteil zu verlangen. Aber Achtung, der Ausschlagende verliert meistens, aber nicht immer, seinen Pflichtteil.

Wenn Sie sich gegen ein "falsches" Testament zur Wehr setzen wollen, ist professioneller Rat gefragt: Andeutungstheorie, taktische Ausschlagung, Feststellungslast, Motivirrtum, Hinzutreten eines Pflichtteilsberechtigten, etc. sind die "hohe Schule" des Erbrechts, die ein Laie kaum überblicken kann.

Wir beraten Sie umfassend über Ihre Rechte, wenn es zum Streit kommt. Wir begleiten Sie auch im Erbscheinsverfahren und vor Zivilgerichten, wenn es Zweifel an der Wirksamkeit des Testamentes gibt (z.B. bei Fälschung oder fehlender Testierfähigkeit wegen Demenz). Wir überlegen taktische Möglichkeiten des Vorgehens, die keineswegs immer vor Gericht enden können, in dem man z.B. einen Erbvergleich abschließt, der auch dann wirksam sein kann (und z.B. vom Finanzamt anerkannt wird), wenn er vom Erbschein abweicht.

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Näheres zum Thema finden Sie auch im Erbrechts-ABC unter dem Stichwort "letztwillige Verfügung".

(09.02.2013 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)

 


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