Annahme der Erbschaft

Mit dem Tod geht der Nachlass automatisch auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB), der jedoch die Möglichkeit hat, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft angenommen wurde.

Die Annahme der Erbschaft kann, muss aber nicht ausdrücklich erfolgen. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist (Ausschlagung) gilt nämlich als Annahme (§ 1943 BGB). Darüber hinaus erfolgt häufig auch eine stillschweigende Annahme, wenn der Erbe nach außen als Erbe auftritt, ohne deutlich zu machen, dass er sich zwischen Annahme oder Ausschlagung noch nicht entschieden hat. Wer die Erbschaft irrtümlich angenommen hat, kann unter bestimmten Umständen die Anfechtung der Annahme erklären.

22.02.2009, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht



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