
Unsere Partnerseiten:
Behindertentestament
Gestaltungsmöglichkeiten bei künftigen Erben, die wegen einer Behinderung Sozialleistungen bekommen
Ein Behindertentestament soll gewährleisten, dass dem Erben, der aufgrund seiner Behinderung dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist oder zumindest nach dem Erbfall darauf angewiesen sein wird, die Erbschaft in möglichst großem Maße zugute kommt. Würde er nämlich einfach nur Erbe, so würden Sozialleistungen an ihn nicht erbracht, bis das Erbe aufgebraucht wäre. Der Behinderte hätte also nichts von seinem Erbe.
Das Behindertentestament sieht daher vor, dass der Behinderte nur Vorerbe wird und gleichzeitig Testamentsvollstreckung angeordnet wird, mit der Maßgabe, dass der Testamentsvollstrecker dem Behinderten Leistungen zukommen lässt, die nicht ohnehin von der Sozialhilfe erbracht werden. Wenn die Erbquote dabei richtig gewählt ist, nämlich über der Pflichtteilsquote, ist dem Sozialleistungsträger der Weg versperrt, einen Geldanspruch über die Ausschlagung der Erbschaft nach § 2306 BGB zu erlangen, indem der Pflichtteil geltend gemacht wird. Aus diesem Grund muss die Gestaltung des Behindertentestaments sehr sorgfältig erfolgen. Ist nämlich die Erbquote falsch bemessen, wird das Sozialamt die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil fordern, ohne dass sich der Behinderte oder die verbleibenden Erben dagegen wehren können.
Die Zulässigkeit eines sog. Behindertentestaments wird derzeit von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht, ist aber immer noch umstritten, da das Ziel des Behindertentestaments ist, dem Erben die Erbschaft neben den Sozialleistungen zukommen zu lassen.
Rechtsprechung: OLG Köln, Urteil vom 9. 12. 2009, Az. 2 U 46/09; BGH, Urteil vom 20. 10. 1993, Az. IV ZR 231/92; BGH, Urteil vom 21. 3. 1990 Az. IV ZR 169/89
27.06.2012, Rechtsanwalt Torben Swane
Beratung
Wir beraten Sie gerne individuell zu Ihrem persönlichen Fall. Jede individuelle Beratung ist kostenpflichtig (siehe hierzu auch Erbrechts-ABC,Rechtsanwaltskosten). Wir informieren Sie aber gerne vorab und unverbindlich über die Höhe der zu erwartenden Kosten. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail:
Tel.: 030/440 330 47; International: +49 30 440 330 47; Erbrecht@bghp.de
Bürozeiten : Mo.-Fr.: 9 Uhr bis 12:30 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Fachanwältinnen und Fachanwalt für Erbrecht Elisabeta Schidowezki, Nele Marie Kliemt, Sebastian Höhmann
BGHP - Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
Danziger Str. 56
10435 Berlin / Prenzlauer Berg
Telefax: 030 / 440 330 - 22
Fax international: +49 30 440 330 - 22
www.bghp.de
Beratung in Zeiten von Corona
