Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung bestimmt der Betroffene, wen das Betreuungsgericht bei einem etwaigen Betreuungsfall als Betreuer bestimmen soll. In der Betreuungsverfügung können auch die inhaltlichen Wünsche für die spätere Betreuung festgeschrieben werden.

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, die zu einer sofortigen Bevollmächtigung eines Dritten führt, wird der Dritte erst dann zum Betreuer und damit Bevollmächtigten bestimmt, wenn das Betreuungsgericht dies für notwendig erachtet.

Ein Testament regelt dagegen nur die Vermögensverteilung nach dem Tod des Erblassers.

Die Betreuungsverfügung kann, so wie auch die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung, bei dem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), welches durch die Bundesnotarkammer geführt wird, hinterlegt werden. Auf das Register können Betreuungsgerichte oder auch Ärzte zugreifen und so die benannte Vertrauensperson ermitteln. Die Eintragung in das ZVR ist freiwillig und nicht notwendig für die Wirksamkeit der Betreuungsverfügung.

08.06.2012, Rechtsanwältin Carolin Auerbach



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