England und Wales

 und deutsch-englisches bzw. deutsch-walisisches internationales Erbrecht

Großbritannien kennt keine einheitliche Erbrechtsordnung, sondern ist aufgeteilt in das für England und Wales einerseits und das für Schottland andererseits geltende Erbrecht (sog. Teilrechtsordnungen).

Anders als das deutsche internationale Erbrecht unterscheidet das internationale Erbrecht von England und Wales zur Bestimmung des anwendbaren nationalen Erbrechts zwischen dem unbeweglichen Nachlass (Grundstücke, Immobilien, etc.) und dem beweglichen Nachlass (sonstige Gegenstände).

Die Erbfolge betreffend den unbeweglichen Nachlass ("succession to immovables") richtet sich nach dem jeweiligen Belegenheitsrecht (das sog. lex rei sitae). Für in Deutschland belegenen Grundbesitz gilt also nach englisch-walisischem Recht unabhängig von Staatsangehörigkeit und letztem Wohnort des Erblassers deutsches Recht.

Die Erbfolge betreffend den beweglichen Nachlass ("succession to movables") richtet sich dagegen nach dem letzten Aufenthaltsort des Erblassers ("domicile").

Die nach deutschem Recht maßgebliche Staatsangehörigkeit des Erblassers spielt nach englischem-walisischem Recht somit keinerlei Rolle, so dass es in deutsch/englisch-walisischen Erbrechtsfällen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, je nachdem ob ein deutsches oder englisches Gericht darüber entscheidet.

06.09.2009 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht



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