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Erbprozess - Überblick
Zu unterscheiden ist
zwischen den (nicht immer streitigen) Verfahren vor dem Nachlassgericht
und echten (streitigen) Prozessen vor den Zivilgerichten als
Prozessgerichten, dem eigentlichen Erbprozess
Das Nachlassgericht
- eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers -
ist zuständig für die Erteilung erbrechtlicher Zeugnisse und
Bestätigungen, sei es dass darüber streit besteht, sei es, dass alle
Beteiligten sich einig sind. Weitere Informationen zum Nachlassgericht
finden Sie hier.
Das Nachlassgericht entscheidet insbesondere über
- Erteilung des Erbscheins
- Einziehung des Erbscheins, wenn dieser sich als falsch herausstellt
- Auswahl eines Testamentsvollstreckers, wenn der Erblasser keinen benannt hat
- Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
- Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung
- Bestellung eines Nachlasspflegers oder Nachlass(insolvenz)verwalters
Das
Nachlassgericht wird in diesen Fällen zumeist nur auf Antrag tätig.
Eine Vertretung durch einen Anwalt ist nicht notwendig, häufig aber
sinnvoll.
- Pflichtteilsklagen
- Ansprüche der Erben gegen den Testamentsvollstrecker
- Auseinandersetzungeklagen zwischen Miterben
- Streit über Vermächtnisse
Diese
Ansprüche müssen die Berechtigten selbst in einem Zivilprozess vor dem
"Prozessgericht" führen - in der Regel das Landgericht, bei geringen
Streitwerten auch das Amtsgericht, das insoweit eine Doppelfunktion als
Nachlassgericht und Prozessgericht hat. Das Gericht wird hier nur
tätig, wenn es Differenzen zwischen den Parteien gibt und ein streitiger
Prozess notwendig ist. Hier ist in der Regel eine anwaltliche
Vertretung sinnvoll, vor dem Landgericht oder höheren Gerichten sogar
gesetzlich vorgeschrieben.
Grundsätzlich zuständig für Erbprozesse und Nachlassverfahren sind die Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers. Im Erbprozess kann man stets auch am Ort des Prozessgegners klagen. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, ist in der Regel das Amtsgericht Schöneberg zuständig, das häufig allerdings das Verfahren wieder an das Gericht abgibt, in dem sich Nachlassgegenstände befinden oder der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die deutschen Gerichte überhaupt zuständig sind.
Vor Erhebung einer Klage oder Einleitung eines nachlassgerichtlichen Verfahrens in internationalen Erbfällen muss also geprüft werden, ob überhaupt die deutschen Gerichte zuständig sind, ob ein Wahlrecht zwischen den Gerichten besteht und wie diese Wahl zu treffen ist.
(01.04.2013, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)Beratung
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