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Frankreich - Erbstatut für Erbfälle bis 16.08.215
und deutsch-französisches internationales Erbrecht
siehe auch: Frankreich (Rechtslage für Erbfälle ab 17.08.2015, d.h. nach EU Erbrechtsverordnung)
Frankreich - Erbschafsteuer
Erbstatut: Für Erbfälle, die bis zum 16.08.2015 eingetreten sind, gilt die EU Erbrechtsverordnung nicht, sondern noch das alte, nationale französische und deutsche internationale Erbrecht. In diesen Fällen ist die Beanwortung der Frage, welches Recht Anwendung findet, in deutsch-französischen Erbfällen außerordentlich kompliziert. Zum einen kommen das deutsche und das französische internationale Erbrecht zu abweichenden Ergebnissen, so dass es sein kann, dass im gleichen Erbfall deutsche Gerichte anders über das anwendbare Erbrecht entscheiden, als französische Gerichte. Außerdem muss zwischen der Mobiliarerbfolge und der Immobiliarerbfolge (Grundstücke und Rechte an Grundstücken) unterschieden werden. Da es kompliziert ist, zunächst eine Kurzübersicht über das anwendbare Recht bei deutsch-französischen Erbfällen:
Immobiliarerbfolge -> |
immer Erbrecht der Belegenheit der Immobilie, unabhängig von Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz des Erblassers (gilt nach deutschem und französischen Recht) |
Mobiliarerbfolge -> |
Deutscher Erblasser - letzter Wohnsitz Frankreich |
Und welches Gericht entscheidet nun verbindlich?
Das lässt sich so nicht beantworten, da der Kläger das Gericht auswählen darf. Praktisch wird es immer darauf ankommen, in welchem Land sich das Vermögen befindet. Geht es zum Beispiel um die Aufteilung von Bankguthaben in Deutschland, wird ein deutscher Erbschein zweckmäßig sein. Zum anwendbaren Erbstatut im Einzelnen:
Mobiliarerbfolge: Nach französischen internationalem Erbrecht richtet sich die Erbfolge betreffend das bewegliche Vermögen nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Soweit das Recht des Wohnsitzlandes (z.B. Deutschland) auf französisches Erbrecht zurückverweist, wird diese Rückverweisung vom französischen Erbrecht angenommen. Das deutsche (->) internationale Erbrecht stellt hingegen allein auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab (§ 25 Abs. 1 EGBGB). Dies bedeutet folgendes:
Vor einem deutschen Gericht: Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz kommt das deutsche Gericht hinsichtlich der Mobiliarerbfolge immer zur Anwendung deutschen Rechts (außer natürlich beim französischen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Frankreich, dies wäre aber kein internationaler Erbfall). Beim deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Frankreich gilt dies unmittelbar, da das deutsche internationale Erbrecht nur an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Beim französischen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland wäre zwar nach deutschem Recht französisches Erbrecht anwendbar, das französische Recht verweist jedoch auf das deutsche Recht zurück und das deutsche Recht "nimmt die Rückverweisung an".
Vor einem französisches Gericht: Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz kommt dagegen das französische Gericht hinsichtlich der Mobiliarerbfolge immer zur Anwendung französischen Rechts (außer natürlich beim deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland, auch dies wiederum kein internationaler Erbfall). Beim deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Frankreich gilt unmittelbar französisches Recht, da das französische internationale Erbrecht nur an den letzten Wohnsitz anknüpft. Beim französischen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland wäre zwar nach französischem internationalem Erbrecht deutsches Erbrecht anwendbar, das deutsche Erbrecht verweist jedoch auf das französische Erbrecht zurück und das französische Recht nimmt die Rückverweisung an.
Immobiliarerbfolge: Nach französischem Erbrecht (Art. 3 Abs. 2 Code Civil (CC)) richtet sich die Erbfolge betreffend das unbewegliche Vermögen stets und unabhängig von Nationalität und letztem Wohnsitz nach dem Recht des Staates, in dem die Immobilie belegen ist (sog. lex rei sitae). Dieses sogenannte Einzelstatut wird auch vom deutschen internationalem Erbrecht anerkannt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB), so dass sich die Erbfolge hinsichtlich Immobiliarvermögens einheitlich nach dem Recht des Belegenheitsstaates richtet. (Eine Abweichung ergibt sich zwar theoretisch nach französischem Recht bei einer in Deutschland belegenen Immobilie eines französischen Erblassers, da hier zunächst das französische Recht auf das deutsche Recht verweisen würde, das deutsche Recht zurückverweist und das französische Recht diese Zurückweisung annimmt. Französische Gerichte sind aber für die Erbfolge an in Deutschland belegenen Immobilien unzuständig).
Übersicht: Anwendbares Recht in deutsch-französischen Erbfällen
(D = Deutsches Erbrecht anwendbar; F = französisches Erbrecht anwendbar;
Ort der Immobilie = Recht am Ort der Immobilie ist anwendbar)
Verhältnisse des Erblassers |
anwendbares Recht nach deutschem internationalen Erbrecht | anwendbares Recht nach französischem internationalen Erbrecht | |||
Staatsangehörigkeit | Wohnsitz | für bewegliches Vermögen | für Immobilien | für bewegliches Vermögen | für Immobilien |
Deutsch | Deutschland | D | Ort der Immobilie | D | Ort der Immobilie |
Frankreich | D | Ort der Immobilie | F | Ort der Immobilie | |
Französisch | Deutschland | D | Ort der Immobilie | F | Ort der Immobilie |
Frankreich | F | Ort der Immobilie | F | Ort der Immobilie |
25.11.2015, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht
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