Haftung und Begrenzung der Erbenhaftung

Solange der Erbe die Haftung nicht beschränkt, haftet er auch mit seinem eigenen Vermögen

Grundsätzlich haftet der Erbe (oder die Erben) für die Schulden des Erblassers unbeschränkt. Als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) geht das Vermögen des Erblassers insgesamt, also auch mit den Schulden, auf ihn über.

Der Erbe kann jedoch unter bestimmten Umständen die Haftung auf den Nachlass beschränken, d.h. er muss zur Befriedigung von Nachlassgläubigern dann nicht auch eigenes Vermögen verwenden.

Voraussetzung für die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung durchzusetzten, ist

  • dass der Nachlass noch nicht zwischen den Miterben verteilt ist;
  • keine Fristsetzung des Nachlassgerichts zur Errichtung eines Inventars versäumt wurde;
  • die Haftungsbeschränkung in einem Urteil vorbehalten wurde; und
  • dass der Nachlass unter Fremdverwaltung (Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz) gestellt wird (§ 1975 BGB).

Der letzte Punkt wird häufig übersehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist die Haftungsbegrenzung ohne Fremdverwaltung möglich (sog. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB).

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge gilt der Grundsatz, dass die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Haftung der erbrechtlichen Haftungsbegrenzung vorgehen. Ein einzelkaufmännischer Betrieb kann grundsätzlich nicht mit einer beschränkten (Erben-)Haftung geführt werden. Der Erbe kann eine Haftungsbegrenzung nur dadurch erreichen, dass er das Geschäft nicht fortführt (§ 27 HGB).

31.07.2012, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht



Beratung

Wir beraten Sie gerne individuell zu Ihrem persönlichen Fall. Jede individuelle Beratung ist kostenpflichtig (siehe hierzu auch Erbrechts-ABC,Rechtsanwaltskosten). Wir informieren Sie aber gerne vorab und unverbindlich über die Höhe der zu erwartenden Kosten. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail:

Tel.: 030/440 330 47; International: +49 30 440 330 47; Erbrecht@bghp.de

Bürozeiten : Mo. - Do. 9 Uhr bis 13:00 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
                      Fr.           9 Uhr bis 13:00 Uhr

Sekretariat: Hammed Salama (Mandatsannahme), Gabriele Marquardt (ReNo), Christina Grell (ReNo)
                    Jacqueline Nagel (ReNo), Natalia Schidowezki (Sekretariatsmitarbeit)

Fachanwältinnen für Erbrecht Elisabeta Schidowezki, Nele Marie Kliemt
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Sebastian Höhmann
BGHP - Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
Danziger Str. 56
10435 Berlin / Prenzlauer Berg
Telefax: 030 / 440 330 - 22
Fax international: +49 30 440 330 - 22
www.bghp.de

Bereits seit 2017 haben wir unser Büro auf volldigitale Aktenführung umgestellt, so dass wir auch im Homeoffice voll arbeitsfähig und auf elektronischen Weg (per Telefon, Telefonkonferenz, Videokonferenz oder hybriden Meetings) für Sie erreichbar sind. Nähere Informationen zu den verschiedenen Wegen der persönlichen Beratung ohne Ansteckungsgefahr finden Sie hier.

A B D E F G H I J K L M

N O P Q R S T U V W X Y Z