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Hartz IV Bezug und Erbrecht
Was Empfänger von Hartz 4 (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe), Sozialhilfe, etc. beachten müssen
Hartz IV-Bezug und Erbschaft
Wer Hartz IV bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss gem. § 19 Abs.3 SGB II Einkommen und Vermögen, soweit es die Freibeträge nach §§ 11 ff. SGB II übersteigt, für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen. Bei einer Erbschaft stellt sich daher häufig die Frage, was passiert, wenn eine Erbschaft bevorsteht.
Zunächst ist dabei zu beachten, dass es auf den Zeitpunkt des Todesfalles ankommt. Liegt der Todesfall des Erblassers vor dem Leistungsbezug, so ist die Erbschaft als Vermögen zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 45/09 R). Stirbt der Erblasser während des Leistungsbezuges, so stellt die Erbschaft ein einmaliges Einkommen dar (vgl. BSG, Urteil vom 25. 1. 2012 – B 14 AS 101/11 R). Je nachdem, wann der Erbfall eintritt richtet sich die Anrechnung daher nach unterschiedlichen Vorschriften.
Für Vermögen gelten die Vermögensfreibeträge gem. § 12 SGB II. Danach besteht ein Grundfreibetrag von wenigstens 150,00 ` pro Lebensjahr und daneben die Freistellung bestimmter Vermögensgegenstände.
Für Einkommen aus einer Erbschaft gelten dagegen nur die Absetzbeträge gem. § 11b SGB II, die deutlich geringer ausfallen. Die Anrechnung einer Erbschaft als Einkommen darf allerdings erst dann erfolgen, wenn der Erbe über den Nachlass auch tatsächlich verfügen kann. Ist die Erbschaft dann als Einkommen anzurechnen, wird sie gem. § 11 Abs.3 SGB II zunächst auf einen Zeitraum von 6 Monaten verteilt und monatlich mit 1/6 angerechnet. Wenn die Erbschaft so hoch ausfällt, dass der Leistungsanspruch für die 6 Monate ganz entfällt, wird der verbleibende Teil als Vermögen gewertet, für ihn gelten dann die Vermögensfreibeträge.
Die Behörden sind bei der richtigen Anrechnung von Erbschaften nicht immer sattelfest, es kann sich hier lohnen, Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Hinzu kommt, dass insbesondere bei Erbschaften, die auf Todesfällen vor dem Leistungsbezug beruhen sowie bei größeren Werten ein sinnvoller Verbrauch bzw. eine sinnvolle Verwendung der zugeflossenen Mittel dazu führen kann, dass ein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen zeitnah wieder auflebt.
23.08.2016 Rechtsanwältin Katharina Behrens-von Hobe, Fachanwältin für Sozialrecht
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