Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung kann jedermann verbindliche Festlegungen für seine medizinische Behandlung in der Zukunft treffen, wenn er selbst (krankheitsbeding) nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen bei bzw. vor der Behandlung zu äußern. Während beim Testament eine Vorsorge für die Zeit nach dem Tod im Bereich des Vermögens getroffen wird, betrifft die Patientenverfügung die Vorsorge im medizinischen Bereich noch zu Lebzeiten.

Grundsätzlich gilt nämlich, dass eine medizinische Behandlung nur vorgenommen werden darf, wenn der Patient einwilligt. Solange er seinen Willen äußern kann, braucht es daher keine Patientenverfügung, da er dem behandelnden Arzt schlicht vor der Behandlung sagen kann und muss, was er will und was nicht.

Mit der Patientenverfügung kann man dagegen für den Fall vorsorgen, dass man zu einer solchen Äußerung künftig nicht mehr in der Lage ist. Der Betroffene kann mittels der Patientenverfügung in bestimmte in der Zukunft liegendemedizinische Maßnahmen einwilligen oder die Einwilligung verweigern. Sie bindet die Ärzte, das Pflegepersonal, den Betreuer, das Betreuungsgericht oder auch den Bevollmächtigten.

Die Patientenverfügung kann jeder erstellen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Die Einwilligungsfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Geschäftsfähigkeit. Während letztere die Fähigkeit Rechtsgeschäfte selbständig wirksam vorzunehmen verlangt, so ist die Einwilligungsfähigkeit bereits zu bejahen, sofern die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen Art, Bedeutung und Reichweite der Maßnahmen zu erfassen, ausreichend ist. Es muss eine natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen vorliegen.

Die Patientenverfügung ist schriftlich niederzulegen, d.h. es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Verfügung von dem Betroffenen unterschrieben wurde. Es ist nicht notwendig, dass diese von dem Betroffenen oder einem Dritten handschriftlich erstellt ist. Die Angaben von Zeit und Ort sind nicht notwendig. Es empfiehlt sich jedoch das Datum mit aufzunehmen, damit festgestellt werden kann, ob die Festlegungen noch aktuell sind oder – sofern noch eine weitere Verfügung vorliegt – welche die derzeit gültige ist.  Es ist auch sinnvoll, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu aktualisieren und dadurch zu bestätigen.

Die Patientenverfügung erfordert inhaltlich, dass der Betroffene konkrete Entscheidungen für bestimmte zukünftige ärztliche Maßnahmen trifft. Dabei ist es erforderlich, dass sich die Einwilligung oder Nichteinwilligung auf zwar in der Zukunft liegende, jedoch konkrete medizinische sowie pflegerische Maßnahmen oder bestimmte Therapien oder auch medizinische Indikationen bezieht. Ausreichend ist bspw. festzulegen, dass bei irreversiblem Koma keine lebensverlängernden Maßnahmen eingeleitet bzw. diese abgebrochen werden sollen. Dagegen ist der Wille, dass künstliche lebensverlängernde Maßnahmen nicht erwünscht sind, nicht ausreichend bestimmt.

Fehlt es an dieser Bestimmtheit oder ist die Verfügung nicht vom Betroffenen unterschrieben, so liegt zwar keine Patientenverfügung im Sinne des Gesetzes vor, jedoch ist die Verfügung dann immer noch als Erklärungen oder Wünsche des Betroffenen bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen zu berücksichtigen.

Die Patientenverfügung kann jederzeit vom Betroffenen widerrufen werden, gleich ob schriftlich oder mündlich, sofern dieser noch einwilligungsfähig ist.

Die Patientenverfügung kann so, wie auch die Betreuungsvollmacht und die Betreuungsverfügung, bei dem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), welches durch die Bundesnotarkammer geführt wird, hinterlegt werden. Auf das Register können Betreuungsgerichte oder auch Ärzte zugreifen und so die benannte Vertrauensperson ermitteln. Die Eintragung in das ZVR ist freiwillig und nicht notwendig für die Wirksamkeit der Patientenverfügung.

(08.06.2012 Rechtsanwältin Carolin Auerbach)



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