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Quotenpflichtteil
Unter dem Quotenpflichtteil versteht man den Anspruch, der sich unter Berücksichtigung der Erbquote als Pflichtteilsquote ergibt. Der Quotenpflichtteil stimmt nicht immer mit dem letztlich zu zahlenden Pflichtteil überein, da er
Anrechnungs- und
Ausgleichungsverpflichtungen (z.B. aufgrund von Geschenken) nicht erfasst. Diese sind beim
Wertpflichtteil berücksichtigt, der den Pflichtteil betragsmäßig angibt. Die begriffliche Unterscheidung hatte vor allem im Rahmen von § 2306 a.F. BGB für die
taktische Ausschlagung Bedeutung. § 2306 BGB wurde aber mit Wirkung vom 01.01.2010 diesbezüglich geändert. Siehe hierzu im Einzelnen die Erläuterung zu
Wertpflichtteil.
(09.06.2012 Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht)
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