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Schenkungen
Wie lässt sich Vermögen sinnvoll zu Lebzeiten übertragen?
„Warme Hand schenkt doppelt“, sagt der Volkmund, und er warnt zugleich: „Zieh' die Schuhe nicht aus, bevor du am Fluss bist!“ Es stellt sich also die Frage: Wann sind Schenkungen zur Vorwegnahme der Erbfolge sinnvoll, und wie kann man sie inhaltlich so gestalten, dass der Schenker keine kalten Füße bekommt?
Die Motive des Schenkers (Versorgung von Angehörigen, Finanzierung der Ausbildung, Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen,
Steuerverschonung oder schlicht Großzügigkeit) können sehr unterschiedlich sein. Je nach Motiv empfiehlt es sich deshalb, Vorbehalte und ergänzende Bestimmungen in den Schenkungsvertrag aufzunehmen. Grund ist, dass der Schenker neben einzelnen gesetzlichen Rechten künftig nur noch über die Rechte verfügt, die er in der Vertragsurkunde ausdrücklich festgehalten sind.
Durch ein Wohnungsrecht kann sich der Schenker deshalb z.B. das Recht vorbehalten, eine verschenkte Immobilie, in der er seinen Lebensabend verbringen möchte, weiterhin selbst zu nutzen. Da das Wohnungsrecht bei Eintragung im Grundbuch an der Immobilie „kleben bleibt“, kann er damit praktisch auch verhindern, dass die Immobilie vom Erwerber veräußert wird.
Wird darüber hinaus ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen, kann der Schenker weiterhin die Mieterträge für sich beanspruchen. Steuerlich hat diese Konstruktion Vorteile, weil der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen wird und sich der Wert der Schenkung verringert.
Was steuerlich günstig ist, kann allerdings pflichtteilsrechtlich „nach hinten losgehen“: Weil eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt dazu führt, dass verschenktes Vermögen des Erblassers erst mit dem Tod wirtschaftlich voll ausgegliedert wird, wäre eine solche Schenkung fristunabhängig zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten zu ergänzen. Für Schenkungen ohne Vorbehalte gilt dem gegenüber, dass der Erbe (und zunächst nicht der Beschenkte) für Geschenke, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod gemacht hat, gerade stehen muss (§ 2325 BGB). Bei Geschenken an den Ehegatten werden Geschenke ggf. über die Frist hinaus bis zum Beginn der Ehe berücksichtigt. Näheres zum Thema Pflichtteilsergänzung finden Sie hier.
Bei der Unternehmensnachfolge kann es z.B. sinnvoll sein, für den Fall des Todes des Erwerbers eines Unternehmensanteils ein Rückforderungsrecht zu vereinbaren. Hierdurch kann der Schenker verhindern, dass über die Erbfolge nach dem Beschenkten Personen in das Unternehmen einrücken, die ihm nicht passen.
Um Streit zwischen den künftigen Erben vorzubeugen, sollt bei jeder Schenkung die Frage der Anrechnung auf den Pflichtteil und die
Erbausgleichung diskutiert und schriftlich festgehalten werden. Je nach Lage des Falles können Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmungen sinnvoll sein oder nicht.
Streitanfällig ist auch die Frage, ob eine Schenkung überhaupt vorliegt. Wird eine Immobilie im Wert von 600.000,00 ` für 10,00 ` verkauft, ist noch relativ klar, dass in Höhe von 590.000,00 ` eine Schenkung vorliegt (sog. gemischte Schenkung). Schwieriger kann die Beurteilung bei Gegenständen sein, deren Wert erst aufwändig ermittelt werden muss. Es kommt deshalb darauf an, für jeden Einzelfall die Vertragsbedingungen bzw. Schenkungsumstände zu ermitteln und rechtlich zu prüfen.
(19.09.2012, Rechtsanwalt Torben Swane)
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