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Erbrecht in der Türkei
und deutsch-türkisches internationales Erbrecht
In Deutsch-Türkischen Erbrechtsfällen hat der Deutsch-Türkische Konsularvertrag vom 28.05.1929 Vorrang vor den jeweiligen nationalen Regelungen über das internationale Erbrecht. Nach diesem Vertrag richtet sich das Erbstatut - d.h. das anwendbare Erbrecht -
• bei beweglichem Vermögen (alles außer Grundstücke, Immobilien) nach der Staatsangehörigkeit und
• bei unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Immobilien) nach dem Lageort.
Letzteres stellt also eine Abweichung von dem normalerweise gültigem (deutschen) internationalem Erbrecht dar.
01.05.2009, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht
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