Nachfolgeklauseln, gesellschaftsvertragliche

Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Unternehmensnachfolge – Gesetzliche Nachfolgeregelungen bei Gesellschaften

Die Unternehmensnachfolge gehört zu einem der komplexesten Themen der Nachfolgeplanung, da hier nicht nur das Erbrecht (Pflichtteilsrecht) und das Erbschaftsteuerrecht, sondern auch das Gesellschaftsrecht eine bestimmende Rolle spielt. Das Gesetz beantwortet die Frage, was mit dem Anteil eines Gesellschafters im Todesfall passiert unterschiedlich, je nachdem, um was für eine Gesellschaftsform es sich handelt.

So wird die BGB Gesellschaft (= GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), bei der OHG scheidet der verstorbene Gesellschafter (und damit seine Erben) aus der Gesellschaft aus (§ 131 Abs. 3 HGB). Auch der persönlich haftende Gesellschafter einer KG (=Komplementär) und der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 9 PartGG) scheiden im Todesfall aus, während die Erben eines Kommanditisten einer KG in die Gesellschaft nachfolgen (§ 177 HGB). Auch bei der GmbH treten die Erben an die Stelle des bisherigen Gesellschafters (§ 15 Abs. 1 GmbHG, beachte bei Miterben § 18 GmbHG).

Änderung der gestzlichen Regelungen durch gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel

Sämtliche gesetzliche Regelungen können, zumindest im Ergebnis, durch abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag geändert werden (sog. „Nachfolgeklauseln“). Sie regeln zum einen, ob die Gesellschaft beim Tod eines (bestimmten?) Gesellschafters überhaupt fortgesetzt werden soll und zum anderen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Erben automatisch Gesellschafter werden. Da sich nach den Regeln im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag richtet, ob die Gesellschaft nach dem Tod überhaupt fortbesteht und wer Gesellschafter werden darf, ist die Nachfolgeplanung dringend auf die Gesellschaftsverträge abzustimmen. Ein gesellschaftsrechtlich unvererblicher Anteil kann nämlich auch durch das beste Testament nicht vererbt werden („Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“).

Zu beachten ist andererseits, dass mit den Nachfolgeklauseln nichts darüber gesagt ist, wer tatsächlich Erbe des Gesellschafters wird, sondern nur darüber, wer Erbe des Gesellschaftsanteils werden kann. Eine gesellschaftsvetragliche Nachfolgeklausel allein reicht also zur Nachfolgeplanung nicht aus. Das Testament muss auch entsprechend gefasst werden.

Einzelne gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

  • Fortführungsklausel
    An erster Stelle steht die Frage, ob die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt oder aufgelöst werden soll („Fortführungsklausel“).
  • einfache Nachfolgeklausel
    Nur wenn die Gesellschaft fortgeführt wird, stellt sich die Frage, ob die Erben berechtigt sind, in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters „nachzufolgen“. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der Gesellschaftsanteil vererblich ist bzw. die Gesellschaft mit dem oder den Erben fortgesetzt wird, spricht man von einer „einfachen Nachfolgeklausel“.
  • Qualifizierte Nachfolgeklausel
    Wird die Fortsetzung mit den Erben an bestimmte Bedingungen oder Qualifikationen des Erben geknüpft, spricht man von einer „qualifizierten Nachfolgeklausel“. Eine typische qualifizierte Nachfolgeklausel lautet. „Der Gesellschaftsanteil ist nur an Mitgesellschafter, Abkömmlinge oder Ehegatten der Gesellschafter vereblich.“
  • Eintrittsklausel
    Möchten die Gesellschafter, dass im Erbfall nicht (nur) die Erben, sondern ggf. auch ein Dritter Gesellschafter werden kann, können sie bestimmen, dass im Erbfall ein Eintrittsrecht („Eintrittsklausel“) für eine bestimmte, ggf. näher bezeichnete Person besteht. Die Nachfolge erfolgt dann nicht automatisch mit dem Erbfall, sondern durch Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Eintrittsberechtigten.

Welches die passende gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel ist und wie das Testament darauf abzustimmen ist, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.