Adoption

Nach welchen Quoten erben Kinder, Enkel, Urenkel?

  1. Voraussetzungen a) Adoption Minderjähriger
    Die Adoption eines Minderjährigen ist zulässig, „wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht“ (§ 1741 BGB). Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen; nur in Ausnahmefällen  – z.B. bei Misshandlungen des Kindes oder Vernachlässigung – kann die Einwilligung durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden (§ 1748 BGB).

    Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Pflegezeit ausgesprochen werden (§ 1750 BGB). Bei Säuglingen beträgt die Pflegezeit in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern auch länger.

    Nach § 1758 BGB sind die Umstände der Adoption besonders geschützt und dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden. (sog. Adoptionsgeheimnis). Die Adoptionsvermittlung ist im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt.

    Bei Auslandsadoptionen gibt es darüber hinaus Sonderbestimmungen, zu denen wir Sie gerne beraten.

    b) Adoption Volljähriger

    Nach deutschem Recht können auch volljährige Kinder adoptiert werden, „wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist“ (§ 1767 Abs. 1 BGB) oder mindestens zu erwarten ist. Nebenzwecke, wie z.B. die Ersparnis von Erbschaftsteuer, sind nicht erheblich, wenn familiäre Zwecke im Vordergrund stehen (BGH, Urteil vom 05.04.1961, Az. IV ZR 212/60).

    Bei der Volljährigenadoption wird unterschieden zwischen der Adoption mit einfache, „schwachen“ Wirkungen und der Adoption mit den „starken“ Wirkungen der Minderjährigenadoption, bei der das rechtliche Band zu den leiblichen Eltern abgeschnitten wird (siehe unten: erbrechtliche Wirkungen).

  2. Verfahren Erste Voraussetzung für eine Adoption ist zunächst ein notariell beurkundeter Antrag beim zuständigen Familiengericht (§ 1752 BGB). Bei einer Volljährigenadoption muss der Antrag auch von den (künftigen) Adoptivkindern gestellt werden, § 1768 BGB.

    Das Familiengericht ermittelt dann von Amts wegen, ob die Adoptionsvoraussetzungen vorliegen (§ 26 FamFG) und hört alle rechtlich unmittelbar betroffenen Beteiligten an, auch die (in ihren Pflichtteilsrechten berührten) leiblichen Kinder des Annehmenden (BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008, Az. 1 BvR 291/06).

    Bei der Adoption Minderjähriger holt das Gericht von der Adoptionsvermittlungsstelle oder dem Jugendamt eine fachliche  Äußerung zum Vorliegen der Adoptionsvoraussetzungen ein. Bei Adoptionen mit Auslandsberührung ist auch das Landesjugendamt zu hören

  3. Erbrechtliche Wirkungen Bei der Minderjährigenadoption (§§ 1741 ff. BGB) wird das Kind vollständig aus den rechtlichen Bindungen zu seinen leiblichen Eltern gelöst (§ 1755 Abs. 1 BGB) und vollwertiges Mitglied der neuen Familie, d.h. es wird nicht nur Kind, sondern auch Enkel des Vaters des Anzunehmenden (vgl. § 1754Abs. 1, 2 BGB).

    Die Volljährigenadoption (§§ 1767 ff. BGB) hat demgegenüber – außer wenn sie gem. § 1772 BGB mit den „starken“ Wirkungen der Minderjährigenadoption erfolgt – nur „schwache“ Wirkungen: Der Anzunehmende wird Kind der Adoptivvaters oder der Adoptivmutter, nicht aber Enkel von deren Eltern. Außerdem bleiben die verwandschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten in vollem Umfang bestehen. Das Adoptivkind bekommt rechtlich gesehen also einen zweiten Vater oder eine zweite Mutter.

    Minderjährigenadoption und Volljährigenadoption haben deshalb unterschiedliche erbrechtliche Wirkungen:

    Zwar wird in beiden Fällen durch Adoption ein wechselseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht begründet, wodurch sich die entsprechenden Quoten verändern und die Erbschaftsteuerlast je Kind potentiell sinkt.

    Der Unterschied besteht aber darin, dass bei einer Minderjährigenadoption (und einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption) gegenüber den bisherigen leiblichen Verwandten das wechselseitige gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verloren geht und eine gegenüber dem Annehmenden und dessen Verwandten eine neue Erbenstellung begründet wird. Bei der Volljährigenadoption mit „schwachen“ Wirkungen bleibt das Erbrecht zu den leiblichen Verwandten bestehen und das Adoptivkind erhält ein zusätzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem Annehmenden (nicht aber nach dessen Verwandten, z.B. den Großeltern des Adoptivkindes).