Erste Hilfe im Erbfall

Nachdem der Erbfall eingetreten ist, also eine Person verstorben ist, ist oftmals kaum Zeit für die emotionale Verarbeitung des traurigen Ereignisses. Die Beerdigung muss organisiert und bezahlt werden, Entscheidungen müssen getroffen werden, Vertragspartner, Ämter und Behörden informiert werden. Damit Sie wissen, was auf Sie zukommt, hier einige Hinweise um Ihnen über diese schwere Zeit hinweg zu helfen.

1. Beerdigung

Um alle Angelegenheiten im Rahmen der Bestattung kümmert sich in der Regel das Beerdigungsinstitut. Der Bestatter kann sich mittels einer Vollmacht auch um die Sterbeurkunde kümmern.

  • Der Totenschein dokumentiert die Leichenschau durch den Arzt (Kosten: 14 – 51 EUR zzgl. Wegegeld)
  • Die Sterbeurkunde dient als Nachweis des Todes, sie dokumentiert den Sterbeort und den Todeszeitpunkt und wird von dem zuständigen Standesamt am Todesort erstellt (Kosten: 10 EUR, weitere Exemplare je 5 EUR). Die Sterbeurkunde im Original wird für einen Erbschein benötigt, sowie für die Rentenversicherung, die Krankenkasse oder das Sozialamt

Expertentipp: Heben Sie alle Rechnungen und Belege auf, die Bestattungskosten können von der Erbschaftsteuer abgesetzt und gegenüber Pflichtteilsberechtigten als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden.

2. Testament

Vorhandene Testamente (auch veraltete) müssen beim Nachlassgericht abgegeben werden. Sie werden dort „eröffnet“ und den Beteiligten zugestellt. Ein eröffnetes Testament dient als Nachweis, wer Erbe geworden ist, etwa gegenüber Banken.

Expertentipp: Falls Sie nicht wissen ob es ein Testament gibt, empfehlen wir, ggf. beim Nachlassgericht nachzufragen. Das Nachlassgericht hat Zugriff auf das zentrale Testamentsregister, in dem hinterlegte Testament registriert werden. Hierbei können wir Ihnen gerne behilflich sein.

3. Erbschein beim Nachlassgericht beantragen

Ob Sie einen Erbschein benötigen oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Wenn es ein Testament gibt, zumal ein notarielles, benötigen Sie in der Regel keinen Erbschein. Falls Immobilien im Nachlass sind und nicht durch ein (notarielles) eröffnetes Testament eindeutig zu belegen ist, wird regelmäßig ein Erbschein benötigt.

Expertentipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie einen womöglich unnötigen kostspieligen Erbschein beantragen.

Näheres zum Erbschein finden Sie hier.

4. Banken

Bankkonten wandeln sich automatisch mit dem Tod in Nachlasskonten um. Lastschriftaufträge und vor dem Tod angewiesene Überweisungen werden weiter ausgeführt. Das Nachlasskonto ist grds. nur durch die Erben gemeinschaftlich verfügbar, es sei denn es liegt eine über den Tod hinaus wirksame Vollmacht der verstorbenen Person vor.

Expertentipp: Sollten Sie sich unsicher sein ob Vollmachten vorliegen oder Anlass bestehen, der bevollmächtigten Person kein Vertrauen zu schenken können und sollten Sie die Vollmacht gegenüber der Bank (und ggf. gegenüber der bevollmächtigten Person) widerrufen.

5. Wohnung

Hat die verstorbene Person in einer Mietwohnung gelebt, sollten Sie den Vermieter oder die Vermieterin über den Tod in Kenntnis setzen und ggf. den Mietvertrag zeitnah kündigen. Das Mietverhältnis endet in der Regel nicht automatisch!

Näheres zum Mietverhältnis im Erbfall finden Sie hier.

6. Rentenfortzahlung beantragen

Die gesetzliche Rente des Verstorbenen wird für 1/4 Jahr in voller Höhe an den Witwer/die Witwe fortgezahlt (sog. Sterbevierteljahr). Danach verringert sich die Witwen-/Witwerrente auf 55/60 % (große Witwenrente) oder 25 % (kleine Witwenrente).

Hat der Verstorbene selbst noch keine Rente bezogen, ist der Rentenantrag der Witwe/des Witwers direkt beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Hat der Verstorbene bereits eine eigene Rente bezogen, kann der Witwer/die Witwe beim Rentenservice der Deutschen Post AG innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss auf die zu erwartende Witwenrente beantragen.

7. Verträge kündigen

Manche Verträge enden automatisch mit dem Tod, hier sollten sie Vertragspartner unter Vorlage der Sterbeurkunde informiert werden. In anderen Fällen besteht ein (außerordentliches) Kündigungsrecht, hier muss explizit die Kündigung erklärt werden. Als Checkliste für Sie:

  • Strom/ Wasser/ Gas
  • Rente (Abmeldung erforderlich)
  • Krankenversicherung (endet mit dem Tod)
  • Unfallversicherung (endet mit dem Tod – falls Todesursache Unfalltod, muss der Versicherungsfall innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden)
  • Lebensversicherung (endet mit dem Tod, muss unverzüglich über den Versicherungsfall informiert werden)
  • Privathaftpflichtversicherung (endet mit dem Tod)
  • Hausratversicherung (bleibt bestehen, wenn Erbe die Wohnung übernimmt – andernfalls besteht Versicherungsschutz maximal 2 Monate nach dem Tod)
  • Kfz-Versicherung (geht auf die Erben über, kann aber ggfs. angepasst werden)
  • Telefon und Internet (gesetzlich nur zum Ende der Laufzeit kündbar, aber idR Kulanz einer außerordentlichen Kündigung)
  • GEZ (Abmeldung erforderlich)
  • Mitgliedschaften (enden idR mit dem Tod)
  • Arbeitsverhältnis (endet mit dem Tod)

8. Klarheit verschaffen über die finanziellen Verhältnisse

Vererbt wird nicht nur das Vermögen einer Person, sondern auch ihre Schulden. Mit der Annahme einer Erbschaft ist mithin stets ein gewisses Risiko verbunden. Stellen Sie daher nach Möglichkeit sicher, dass Sie wissen wie die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Person aussehen. Hilfreich ist hier etwa die Auskunft der Bank, die Einsicht in Grundbücher sofern Immobilien im Nachlass sind oder sein könnten und ggf. die Einholung einer Schufa-Auskunft.

Sie haben in der Regel sechs Wochen Zeit das Erbe auszuschlagen. Näheres zur Erbausschlagung finden Sie hier.

Expertentipp: Von einer überstürzten Erbausschlagung raten wir ebenso ab wie von einer unbedachten Erbschaftsannahme. Wenn Sie sich unsicher sind ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Näheres zu Annahme und Ausschlagung finden Sie hier.

9. Anzeige an das Finanzamt

Erben sind grds. verpflichtet das Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu informieren, nachdem sie von dem Anfall der Erbschaft erfahren haben (§ 30 ErbStG). Dazu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers (§ 35 ErbStG), mit dem über

  • Todestag und Sterbeort,
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs,
  • Rechtsgrund des Erwerbs,
  • persönliches Verhältnis zum Erblasser und
  • frühere Schenkungen des Erblassers an den Erwerber

informiert wird.

Expertentipp: Eine Erbschaftsteuererklärung ist nur abzugeben, wenn das Finanzamt diese einfordert (§ 31 Abs. 1 ErbStG).

Gerne helfen wir Ihnen bei der Abgabe Ihrer Erbschaftsteuererklärung sowie bei der Klärung Ihrer erbschaftsteuerlichen Fragen.

Näheres zur Erbschaftsteuer finden Sie hier.