Man kann auch im Testament in der Weise einsetzen, dass erst der eine und später ein anderer Erbe werden soll, die sog. Vor- und Nacherbfolge. Meist soll der Vorerbe auf Lebenszeit den Nachlass bekommen, dann aber nicht an seine eigenen Erben vererben, sondern an die vom ursprünglichen Erblasser bestimmten Nacherben. Mit Eintritt des im Testament bestimmten Nacherbfalls muss der Vorerbe – bzw. da der Nacherbfall meist der Tod des Vorerben ist, die Erben des Vorerben – den Nachlass an die Nacherben herausgeben. Die Nacherbfolge ist sinnvoll, wenn man Dritte (z.B. das Sozialamt beim Behindertentestament, ober in Patchworkfamilien die Stiefkinder) von der Beteiligung am Nachlass des ursprünglichen Erblassers ausschließen will. Steuerlich ist die Vor- und Nacherbfolge aber eher ungünstig und daher stets zu erwägen, ob der Effekt nicht anderweitig erreicht werden kann.
Der Vorerbe ist also nur Erbe auf Zeit, nach Ablauf der Zeit wird der Nacherbe der Erbe. Ist im Testament keine Zeit bestimmt, so ist der Nacherbfall der Tod des Vorerben. Und um die Nacherben zu schützen, ordnet das Gesetz verschiedene BEschränkungen des Vorerben an (z.B. das Verbot, über Grundstücke zu verfügen, Rechenschaftspflichten), von denen der Erblasser den Vorerben aber überwiegen befreien kann. Stets ist es dem Vorerben aber verboten, das ererbte Vermögen anderweitig zu verschenken (oder zu vererben), da das dem sinn der Nacherbschaft zuwider liefe.