Ausschlagung der Erbschaft

Was tun, wenn man das Erbe nicht will?

Erbe wird man nicht gegen seinen Willen. Wer in einer letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) oder von Gesetzes wegen zum Erben berufen ist und die Erbschaft noch nicht angenommen hat, kann die Erbschaft ausschlagen (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung muss binnen 6 Wochen (in bestimmten Fällen mit Auslandsberührung 6 Monaten) erfolgen. Innerhalb dieser Frist muss die notariell beglaubigte Erklärung beim Nachlassgericht eingehen. Die Frist beginnt allerdings erst mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund (Gesetz bzw. Testament). Ist der Erbe durch letztwillige Verfügung eingesetzt, so beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht bzw. der Bekanntgabe der Eröffnung (§ 1944 Abs. S. 2 BGB).

Wurde die Ausschlagungsfrist irrtümlich versäumt, kann unter bestimmten Umständen (z.B. wenn wesentliche Teile des Nachlasses oder Verbindlichkeiten – nicht nur deren Wert bzw. Höhe – unbekannt waren) die Anfechtung, der durch die Fristversäumung bewirkte Erbschaftsannahme, erklärt werden. Auch dies muss in notarieller Form bzw. beim Nachlassgericht erfolgen und binnen 6 Wochen ab Aufklärung des Irrtums. Gleichermaßen kann die irrtümliche Ausschlagung angefochten werden.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so treten an die Stelle des Ausschlagenden die statt seiner vom Erblasser berufenen Ersatzerben oder ggf. die gesetzlichen Erben. Unter Umständen bedarf es daher mehrerer Ausschlagungen, wenn keiner der Verwandten erben will. Die Frist beginnt dann aber jeweils erst mit der Ausschlagung des zuvor berufenen Erben bzw. der Kenntnis hiervon.